Bezeichnung des Rangs bzw. der Rangklasse in dem/in der die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen anmelden.
| voheriger Begriff | rechtskräftig |
nächster Begriff |
Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn es nicht mehr durch ein Rechtsmittel (insbesondere Berufung u. Revision) angefochten werden kann.
Begriffe mit dem Buchstaben
» R «
Die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren erfolgt stufenweise nach Rängen, d. h. nur dann, wenn die Gläubigerforderungen des vorhergehenden Rangs zu 100 % befriedigt werden können, erhält der nachfolgende Rang etwas. Zunächst müssen die Massekosten und die Masseschulden befriedigt werden, dann folgen die Forderungen im Rang 0, dann die Forderungen der nachgeordneten Ränge.
Der Rechtsgrund ist der Grund, aus dem jemand ein bestimmtes Recht beansprucht. Denkbar sind hier sowohl vertragliche Vereinbarungen wie auch gesetzliche Regelungen.
Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn es nicht mehr durch ein Rechtsmittel (insbesondere Berufung u. Revision) angefochten werden kann.
bedeutet, dass dem "redlichen" Schuldner nach ordnungsgemäßen Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens seine Schulden erlassen werden. Das heißt, die am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubiger haben keine Möglichkeit mehr, ihre (Rest-)Forderungen einzutreiben. Die Restschuldbefreiung stellt den letzten Verfahrensabschnitt des Verbraucherinsolvenzverfahrens dar. Sie wird durch das Gericht erteilt, wenn der Schuldner alle Obliegenheiten erfüllt hat und keine Versagungsgründe vorliegen.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind:
Geldbußen, Geldstrafen, Ordnungs- und Zwangsgelder, Verbindlichkeiten aus dem zinslosen Darlehen (Stundung), das dem Schuldner zur Begleichung der Verfahrenskosten gewährt wurde, sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, z. B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Schadensersatz nach einem Einbruch.
Die Rückscheckgebühr ist eine Gebühr, die eine Bank von dem Scheckeinreicher für die Kosten erhebt, die ihr dadurch entstanden sind, dass die Bank des Scheckausstellers den Scheck nicht einlöst.

