Nach Abschluss des Verfahrens erfogt eine sog. Schlussverteilung. Hierbei wird die gesamte freie Insolvenzmasse (bei einer Liquidation alles was verwertet also verkauft wurde) unter den angemeldeten Tabellengläubigern quotal verteilt und ausgeschüttet (ausgezahlt).

Da die Insolvenzquote i.d.R. deutlich geringer ist als der Betrag der angemeldeten Tabellenforderung, sieht der Gesetzgeber in § 201 II InsO vor, dass der Gläubiger im Bezug auf seine nicht befriedigte Forderung eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges durch das Gericht ausstellen lassen und mit dieser gegen den Gemeinschuldner vollstrecken kann.

Zu beachten ist hierbei, dass bei Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) nach Verwertung des Vermögens innerhalb des Verfahrens kein Vermögen mehr vorhanden ist und dies nur Sinn macht, wenn der Gemeinschuldner entweder eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist (nur wenn im Rahmen eines Verfahrens keine Restschuldbefreiung erteilt wurde).

Begriffe mit dem Buchstaben

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Sachwalter

Ein Insolvenzverfahren kann auch ohne Einsetzung eines Insolvenzverwalters  eröffnet und durchgeführt werden. Dies kommt dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht der Ansicht ist, dass der Schuldner selbst am besten die Verfahrenabwicklung führen kann. Dann ordnet das Gericht nach § 270 InsO die Eigenverwaltung an. Um den ordnungsgemäßen Lauf des Verfahrens sicherzustellen, wird dem Schuldner ein Sachwalter zugeordnet. Dieser prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht dessen Geschäftsführung.

Wesentliche Verstöße teilt er sofort den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzgericht mit. Nach § 275 InsO darf der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. 

Sanierung

Mit einer Sanierung soll das insolvente Unternehmen erhalten werden. Gerade durch die Fortführung eines Unternehmens kann nämlich ein Teil der bedrohten Arbeitsplätze gerettet und dem Wettbewerb ein wieder genesener Marktteilnehmer erhalten werden.

Schlussverteilung

Nach Abschluss des Verfahrens erfogt eine sog. Schlussverteilung. Hierbei wird die gesamte freie Insolvenzmasse (bei einer Liquidation alles was verwertet also verkauft wurde) unter den angemeldeten Tabellengläubigern quotal verteilt und ausgeschüttet (ausgezahlt).

Da die Insolvenzquote i.d.R. deutlich geringer ist als der Betrag der angemeldeten Tabellenforderung, sieht der Gesetzgeber in § 201 II InsO vor, dass der Gläubiger im Bezug auf seine nicht befriedigte Forderung eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges durch das Gericht ausstellen lassen und mit dieser gegen den Gemeinschuldner vollstrecken kann.

Zu beachten ist hierbei, dass bei Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) nach Verwertung des Vermögens innerhalb des Verfahrens kein Vermögen mehr vorhanden ist und dies nur Sinn macht, wenn der Gemeinschuldner entweder eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist (nur wenn im Rahmen eines Verfahrens keine Restschuldbefreiung erteilt wurde).

Schufa

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) speichert sämtliche Daten zu Konsumentenkrediten, Kontoverbindungen und sogenannte Negativmerkmale (z. B. Zwangsvollstreckungen, eidesstattliche Versicherungen). Banken, Handyunternehmen, Versandhäuser, aber auch Wohnungsvermieter, überprüfen vor Vertragsabschluss, ob Mitteilungen über den Kunden vorliegen. Die Unternehmen können auch Meldungen über die Vertragsabwicklung oder Störungen an die Schufa weitergeben.

Auf Anfrage kann jeder Bürger verlangen, dass ihm seine gespeicherten Daten einmal jährlich kostenlos zugänglich gemacht werden. Mehr Informationen dazu...


 

Schuldanerkenntnis

Durch das Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner an, dass er eine bestimmte Leistung schuldet. Hierdurch soll im Regelfall eine Auseinandersetzung über den Schuldgrund vermieden werden. Ein solches Schuldanerkenntnis kann notariell beurkundet werden und der Schuldner unterwirft sich darin der Zwangsvollstreckung. Das Schuldanerkenntnis hat somit dieselbe Wirkung wie ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid. Schuldanerkenntnisse haben vor allem deswegen praktische Bedeutung, weil sie dem Gläubiger (der bei einem gerichtlichen Verfahren die Gerichtskosten vorstrecken müsste) und dem Schuldner (der nach Unterliegen die Kosten zusätzlich tragen müsste) helfen, Kosten zu sparen und ist insofern vor allem dann sinnvoll, wenn die Forderung unbestritten ist.

Schuldenbereinigungsplan

Im gerichtlichen Teil des Verbraucherinsolvenzverfahrens erstellt der Schuldner einen Vorschlag, wie er sich den gütlichen Ausgleich mit den Gläubigern vorstellt. Dieser Plan gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen beträgt.

Dies gilt nicht, wenn ein nicht zustimmender Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unangemessen benachteiligt wird oder er durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, so findet kein Insolvenzverfahren statt und die Gläubiger werden nach den im Schuldenbereinigungsplan festgeschriebenen Regeln befriedigt.

Schuldner

Schuldner haben in der Regel vom Gläubiger eine Leistung erhalten und schulden die Gegenleistung.

Schuldnerverzeichnis Schuldnerregister

Das öffentliche Schuldnerregister befindet sich beim Amtsgericht. Einsehen kann es jeder mit berechtigtem Interesse. Selbstverständlich können auch eigene Datensätze eingesehen werden.  Folgende Informationen können über den Schuldner im Schuldnerregister zum Beispiel gefunden werden: Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, Haftanordnungen und Insolvenzen. Diese Daten werden vom Schuldenregister  automatisch an Schufa und angeschlossene Auskunftsdateien übermittelt.

Daneben gibt es eine Reihe von kommerziellen Auskunftsdateien, die Vertragsunternehmen Daten über Schuldner liefern.
Zahlungsunfähige Schuldner sind nicht im Schuldnerregister eingetragen.

Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter

Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter wird regelmäßig als Sicherungsmaßnahme bei vorläufigen Insolvenzverfahren von Insolvenzgerichten eingesetzt. 

Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter selbst schließt keine Rechtsgeschäfte ab, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Schuldner liegt. Allerdings sind diese Verfügungen des Schuldners regelmäßig nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. 

Siehe auch starker vorläufiger Insolvenzverwalter

Sekundärinsolvenzverfahren

Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann gemäß der Europäischen Insolvenzverordnung (erstreckt sich auf alle EU-Staaten ausgenommen Dänemark) über das Vermögen einer Niederlassung eröffnet werden, wenn bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ein Hauptinsolvenzverfahren über das Mutterunternehmen eröffnet wurde.

 

Zu beachten ist

Art. 29 EUInsVO räumt das Antragsrecht nur dem Hauptinsolvenzverwalter oder einem Gläubiger ein.

Das Sekundärverfahren unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Sekundärverfahren eröffnet ist.

Das Sekundärinsolvenzverfahren beschränkt sich auf das Vermögen des Schuldners, in dem Mitgliedstaat, in dem das Sekundärverfahren eröffnet wurde

Mit Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens hat das Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO keine Wirkung mehr auf die Vermögensgegenstände, die im Staat des Sekundärverfahrens gelegen sind.

Das Sekundärinsolvenzverfahren ist ein Liquidationsverfahren

Für das  Verfahren wird ein eigener Sekundärinsolvenzverwalter bestellt

 

Lesen Sie auch...

Internationales Insolvenzrecht

Partikularinsolvenzverfahren

Hauptinsolvenzverfahren

Sicherheit

Die Bestellung einer Sicherheit dient zur vorläufigen Durchsetzung von Rechten oder zur Abwehr von Gegenrechten. Eine Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung von Gegenständen, Forderungen. Neben vertraglich vereinbarten Pfandrechten gibt es auch gesetzliche Pfandrechte zur Sicherung von Ansprüchen, wie z. B. das Vermieterpfandrecht. Auch für Immobilien können Sicherheiten bestellt werden, z. B. Hypothek, Grundschuld. Der Inhaber einer Sicherheit hat in der Insolvenz ein Recht auf abgesonderte Befriedigung.

Sicherungsabtretung

Der Schuldner tritt an einen Gläubiger Forderungen, die er gegen Dritte hat, als Sicherheit ab.

Sicherungsmaßnahmen

Maßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren, die das Insolvenzgericht anordnet, um bereits im Eröffnungsverfahren das schuldnerische Vermögen für die künftige Insolvenzmasse zu sichern.

Sicherungsrecht

Vgl. Sicherheit

Sicherungsübereignung

Bei der Sicherungsübereignung übereignet ein Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer eine oder mehrere Sachen zur Sicherung von Forderungen. Ähnlich wie beim Eigentumsvorbehalt kann der Sicherungsgeber die Sache jedoch weiterhin im Besitz behalten und nutzen.

Sozialauswahl

Wenn einzelnen Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt werden soll, muss der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter die Kriterien einer Sozialauswahl berücksichtigen, d.h. er muss die zu kündigenden Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters, ihrer Betriebszugehörigkeit und der unterhaltspflichtigen Personen vergleichen und danach eine soziale Auswahl treffen.  Die Sozialauswahl muss bei Betrieben, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, berücksichtigt werden.

 

Sozialplan

Der Sozialplan ist eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge geplanter Betriebsänderungen entstehen. Der Umgang mit den Forderungen von Sozialplangläubigern (Sozialplan nach Eröffnung eines Verfahrens) ist gesondert geregelt.

Sozialplangläubiger

Ein Sozialplangläubiger ist ein Arbeitnehmer des Schuldners, der im Rahmen eines Sozialplans einen Betrag aus der Insolvenzmasse des Schuldners erhält.

Sozialversicherungsbeitrag

Beitrag zur Sozialversicherung, den sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer (jeweils 50 %) zu leisten haben. Zu den Sozialversicherungen zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sowie die gesetzliche Krankenversicherung. Sofern der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber nicht abgeführt wird, stellt dies einen Straftatbestand (§ 266a StGB) dar.

Starker vorläufiger Insolvenzverwalter

Man spricht von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn dem Schuldner zugleich vom Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Nur der starke vorläufige Insolvenzverwalter begründet nach der Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO).

Siehe auch schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter

Status

Das Feld Status zeigt den Abschnitt an, in dem sich das Insolvenzverfahren gerade befindet, z. B. eröffnet, wenn das Insolvenzverfahren durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet wurde. Unterschieden werden die Abschnitte: Eröffnungsverfahren, Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase bei Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens.

Abkürzung für das Strafgesetzbuch.

Stimmrecht

Umfang des Rechts eines Gläubigers, in der Gläubigerversammlung seine Stimme abzugeben. Das Stimmrecht bestimmt sich in der Standardabstimmung nach der Höhe der angemeldeten und nicht bestrittenen Forderung.

Störfall

Bei Insolvenz des Arbeitgebers können Zeitwertkonten von Mitarbeitern oder Arbeitnehmern mit Altersteilzeitvereinbarung nicht vereinbarungsgemäß in eine Freistellungsphase umgewandelt werden. Dadurch tritt rechtlich ein sogenannter Störfall ein. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Ratgeber "Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten/Wertguthaben für Altersteilzeitler"

SV-Luft

Im Falle einer Auszahlung von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten/Altersteilzeit im Blockmodell wird der Beitrag zur Sozialversicherung nach einem besonderen Verfahren berechnet. Für jedes Jahr in dem Beiträge auf ein Zeitwertkonto angespart bzw. abgeführt wurden muss die Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gebildet werden, die sogenannte „Luft“. Sobald das Wertguthaben ausgezahlt wird muss dieses bis zur Höhe der aufgelaufenen SV-Luft mit Sozialabgaben belegt werden. Die Ermittlung der SV-Luft wird in der Kranken-/Pflege sowie Renten-/ und Arbeitslosenversicherung vorgenommen.

 

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