Die Quotenaussicht ist die Prognose des Insolvenzverwalters für den oder die Gläubiger, eine Insolvenzquote zu erhalten. Zur Ermittlung der Quotenaussicht müssen nicht nur die bestehenden Vermögenswerte, sondern auch anfechtbare Verträge und bestrittene Forderungen, auch evtl. zu führende Prozesse mit einbezogen werden. Daher kann die Quotenaussicht in der Regel von den Insolvenzverwaltern nicht vor der Schlussrechnung konkret beziffert werden.                  

Nach Verwertung der Insolvenzmasse wird der Verwalter den Erlös verteilen. Auch hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Die Quote der Ausschüttung richtet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Forderung zum gesamten Forderungsvolumen. Eine Rangfolge gibt es nur zwischen Insolvenzgläubigern und nachrangigen Insolvenzgläubigern.

In der Regel wird (nach einigen Jahren) eine Quote von 3-8% oder weniger bezahlt.

Können aus der Insolvenzmasse die Verfahrenskosten bezahlt werden, reicht die Masse aber nicht aus, um sonstige Masseverbindlichkeiten (z.B. Löhne, Miete, Steuern )nach Insolvenzeröffnung zu decken, meldet der Insolvenzverwalter Massearmut an. Die Erlösverteilung an die Gläubiger richtet sich in diesem Fall nach InsO §§ 208 - 211 InsO. Die Quotenaussicht beträgt hier null, d.h. keine Auszahlung an die Gläubiger.

Warum sind Quoten so ungenau oder gar nicht beziffert?

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Begriffe mit dem Buchstaben

» Q «

Vgl. Insolvenzquote

Quotenaussicht

Die Quotenaussicht ist die Prognose des Insolvenzverwalters für den oder die Gläubiger, eine Insolvenzquote zu erhalten. Zur Ermittlung der Quotenaussicht müssen nicht nur die bestehenden Vermögenswerte, sondern auch anfechtbare Verträge und bestrittene Forderungen, auch evtl. zu führende Prozesse mit einbezogen werden. Daher kann die Quotenaussicht in der Regel von den Insolvenzverwaltern nicht vor der Schlussrechnung konkret beziffert werden.                  

Nach Verwertung der Insolvenzmasse wird der Verwalter den Erlös verteilen. Auch hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Die Quote der Ausschüttung richtet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Forderung zum gesamten Forderungsvolumen. Eine Rangfolge gibt es nur zwischen Insolvenzgläubigern und nachrangigen Insolvenzgläubigern.

In der Regel wird (nach einigen Jahren) eine Quote von 3-8% oder weniger bezahlt.

Können aus der Insolvenzmasse die Verfahrenskosten bezahlt werden, reicht die Masse aber nicht aus, um sonstige Masseverbindlichkeiten (z.B. Löhne, Miete, Steuern )nach Insolvenzeröffnung zu decken, meldet der Insolvenzverwalter Massearmut an. Die Erlösverteilung an die Gläubiger richtet sich in diesem Fall nach InsO §§ 208 - 211 InsO. Die Quotenaussicht beträgt hier null, d.h. keine Auszahlung an die Gläubiger.

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