Ein Partikularinsolvenzverfahren kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen seinen Stammsitz im Ausland hat, aber eine Niederlassung im Inland besitzt. Gemäß der Europäischen Insolvenzordnung (erstreckt sich auf alle EU-Staaten ausgenommen Dänemark) beschränkt sich ein Partikularinsolvenzverfahren dann auf das Vermögen des Schuldners im Inland.
Eingeleitet wird es nur auf Antrag eines Gläubigers. Es ist zudem nur möglich, wenn noch kein Hauptinsolvenzverfahren über die eigentliche Mutter in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eröffnet wurde. Gründe für die Einführung des Partikularinsolvenzverfahrens waren:
Verbesserte Durchsetzung von inländischen Ansprüchen der Arbeitnehmer aus Sozialplänen.
Steuerforderungen des deutschen Fiskus werden einfacher realisiert.
Gläubiger der inländischen Niederlassung des Schuldners können ihre Rechte im Vergleich zu einem ausländischen Hauptverfahren in fremder Sprache und mit fremder Rechtsordnung einfacher geltend machen.
Inländische Vermögensgegenstände müssen nicht einem ausländischen Verwalter ausgehändigt werden.
Ausländische Gläubiger erhalten nach Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nicht nach ausländischem Recht die Möglichkeit zur Einzelvollstreckung im Inland.
Lesen Sie auch...
Sekundärinsolvenzverfahren
Hauptinsolvenzverfahren
Internationales Insolvenzrecht
Der PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Siehe hierzu Thema Betriebliche Altersvorsorge.
PSVaG
Gem § 60 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit im eröffneten Verfahren.
Der Schuldner kann dem Gläubiger ein dingliches Recht zur Sicherung einer Forderung einräumen, das Pfandrecht.
Der oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegende Teil des monatlichen Nettoeinkommens des Schuldners. Die Pfändungsfreigrenze ist abhängig von den Unterhaltspflichten des Schuldners.
Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Düsseldorfer und Berliner Tabelle festgelegt.
Mittels Pfändung wird dem Schuldner die Verfügungsmacht über eine Sache entzogen, sodass der Gläubiger sich wegen einer Geldforderung aus der Sache befriedigen kann.
Bei einer Planinsolvenz handelt es sich umgangssprachlich um eine "geplante Insolvenz". Dabei wird der Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht direkt mit einem Vorschlag für ein Insolvenzplanverfahren und einem bereits erstellten Insolvenzplan verbunden.
Diese Planinsolvenz wird dabei meistens von einem Sanierer begleitet, der den Insolvenzplan vor der Antragsstellung zusammen mit der Unternehmensführung erstellt.
Die Gläubiger entscheiden über den ausgearbeiteten Insolvenzplan. Der bestellte Insolvenzverwalter tritt nur noch beratend auf. Die alte Geschäftsführung bleibt bei der Planinsolvenz im Amt.
Weitere Informationen zum Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens
Falls erforderlich, ordnet das Insolvenzgericht an, die für den Schuldner bestimmte Post dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dies dient der Aufdeckung oder Verhinderung nachteiliger Rechtshandlungen des Schuldners zum Schutz der Gläubiger.
Der Insolvenzverwalter darf die Post öffnen, muss dem Schuldner aber die nicht das Insolvenzverfahren betreffenden Sendungen zukommen lassen.
Die Verhängung einer Postsperre ist ein in der InsO geregeltes Mittel des Gläubigerschutzes, kann aber ausschließlich durch richterlichen Beschluss angeordnet werden. Der Schuldner sollte vor Erlass des Beschlusses angehört werden. Die Anhörung kann ausgesetzt werden, wenn die Anhörung den Zweck der Postsperre gefährden würde (§ 99 Abs. 1 S. 2 InsO), ist aber sofort nach Erlass der Postsperre nachzuholen. Dem Schuldner steht nach § 99 Abs. 3 InsO die sofortige Beschwerde zu.
Termin, in dem die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen auf ihre Richtig- und Rechtmäßigkeit geprüft werden. Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der Durchführung des Prüfungstermins soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche und maximal zwei Monaten liegen.
Ist die Forderung eines Tabellengläubigers beim Insolvenzverwalter angemeldet erfolgt eine Prüfung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Hierbei wird z.B. auf Basis der Buchführung des Schuldners recherchiert, ob die Forderungsanmeldung berechtigt ist.
Das Ergebnis ist ein sogenannter Prüfvermerk:
- Die Forderung ist anerkannt: Hier ist die Forderung in vollem Umfang in die Tabelle aufgenommen. Sie wird bei der Verteilung einer Quote berücksichtigt.
- Die Forderung wird bestritten: Der Verwalter hat festgestellt, dass die Forderung unberechtigt ist. Hier wird i.d.R. nach dem Prüfungstermin der Gläubiger informiert und kann den Verwalter durch entsprechende Beweise vom Gegenteil überzeugen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Gläubiger eine Klage anstreben.
- Die Forderung ist vorläufig bestritten: Hierbei ist sich entweder der Verwalter noch nicht im Klaren, ob die Forderung anerkannt werden soll, oder seine Recherchen dauern noch an. Meistens setzt sich der Verwalter mit dem/den Gläubigern zwecks weiterer Klärung in Verbindung.
- Die Forderung ist für den Ausfall anerkannt: Hier besteht neben der Forderung ein Absonderungsrecht. Die Forderung ist dem Grunde nach anerkannt, nimmt aber nur an der Schlussverteilung teil, wenn Ihre Sicherheit "ausfällt".