Abkürzung von "International Bank Account Number", d. h. eine international anerkannte Bankkontonummer, die für den grenzüberschreitenden Geldverkehr benutzt wird. Die IBAN besteht aus einem Ländercode, der Bankleitzahl und der Kontonummer sowie einer Prüfziffer. Neben der IBAN wird für den internationalen Geldverkehr auch der BIC benötigt.
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Das Gericht ist oberste Instanz im Insolvenzverfahrens.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Insolvenzschuldner seinen Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. den satzungsmäßig bestimmten Sitz oder Verwaltungssitz (juristischen Person) hat.
Die Aufgaben des Insolvenzgerichts können teilweise durch den Rechtspfleger wahrgenommen werden (§ 3 Nr. 2 e RPflG )
Allgemein obliegen dem Insolvenzgericht folgende Aufgaben:
- Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens
- Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters.
- Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters
- Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens
- Einberufung der Gläubigerversammlung
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach der Schlussverteilung
- Erteilung /Versagung der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
Begriffe mit dem Buchstaben
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Inkasso ist der Einzug von Forderungen für einen Anderen. Privatpersonen oder Firmen, die eine Forderung gegen einen Schuldner geltend machen wollen, setzen zur Durchführung einen Dritten (Anwalt, Inkassounternehmen) ein. Forderungen können auch ganz an Inkassounternehmen abgegeben (verkauft) werden, mit der Folge, dass nun das Inkassounternehmen der Gläubiger des Schuldners ist.
Abkürzung für die Insolvenzordnung.
Vgl. Anfechtung
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat der Insolvenzverwalter die Befugnis bestimmte Handlungen des Schuldners, die zu einer Verlagerung des Vermögens auf Dritte geführt haben wieder rückgängig zu machen. Die anfechtbaren Handlungen des Schuldners sind in den §§ 130- 137 InsO beschrieben.
In der Praxis werden oft Übertragung von Eigentum auf Familienmitglieder, oder Zahlungen kurz vor der Insolvenz, auf Druck eines gut informierten Gläubigers erfolgreich angefochten. Zielsetzung dieser Regelung ist, nachteilige Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, um die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anderen Gläubigern herzustellen. Nur weil ein Gläubiger übermäßig Druck ausübt, da er das Insolvenzrisiko kennt, soll er nicht gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden.
Das Anfechtungsrecht kann durch den Insolvenzverwalter bis zu 2 Jahre nach Eröffnung geltend gemacht werden.
Umfasst vom Anfechtungsrecht sind je nach Fallgestaltung Handlungen des Schuldners bis zu 10 Jahre (bei vorsätzlicher Benachteiligung) vor der Insolvenz und nachteilige Handlungen nach dem Eröffnungsantrag.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren können die Gläubiger Ihr Anfechtungsrecht selbst geltend machen.
Lesen Sie #FA Kap.3.1 hier mehr dazu
Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners zu eröffnen. Es werden der sog. Eigenantrag und der Fremdantrag unterschieden.
Das Insolvenzgeld wird auch als Insolvenzausfallgeld bezeichnet. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die bei der Agentur für Arbeit beantragt werden kann, wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet. Das Insolvenzgeld ist eine Ersatzleistung aus der gesetzlichen Insolvenzgeldversicherung für rückständige Löhne und Gehälter des schuldnerischen Unternehmens und deckt einen Zeitraum von 3 Monaten vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag (d. h. Eröffnung oder Abweisung) ab. Erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts kann der Antrag auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld gestellt werden. Je nach Verfahren führen manche Insolvenzverwalter auch eine sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung durch. Lesen Sie mehr zu diesem Thema
Die Insolvenzgeldbescheinigung ist gemäß § 314 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) vom Insolvenzverwalter auszustellen. Aus der Insolvenzgeldbescheinigung ergibt sich die Höhe des Arbeitsentgelts für jeden Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Vordruck der Bundesagentur für Arbeit
Sofern durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze im schuldnerischen Unternehmen erhalten werden könnte, kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung der Agentur für Arbeit eine sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung durchführen. Die Agentur wird der Vorfinanzierung nur dann zustimmen, wenn eine positive Fortführungsprognose für das insolvente Unternehmen besteht.
Bei der Vorfinanzierung wird bei einer Bank durch die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Geschäftsleitung des insolventen Betriebes ein Darlehen aufgenommen. Dazu treten die berechtigten Arbeitnehmer ihre Ansprüche, die sie gegenüber der Agentur für Arbeit haben, an den Kreditgeber ab. Dieses Darlehen wird durch die Agentur für Arbeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeglichen. Die Zinsen und Bearbeitungsgebühren der Bank werden aus der Insolvenzmasse bezahlt. Den Arbeitnehmern entstehen dabei keine Kosten.
Das Gericht ist oberste Instanz im Insolvenzverfahrens.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Insolvenzschuldner seinen Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. den satzungsmäßig bestimmten Sitz oder Verwaltungssitz (juristischen Person) hat.
Die Aufgaben des Insolvenzgerichts können teilweise durch den Rechtspfleger wahrgenommen werden (§ 3 Nr. 2 e RPflG )
Allgemein obliegen dem Insolvenzgericht folgende Aufgaben:
- Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens
- Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters.
- Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters
- Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens
- Einberufung der Gläubigerversammlung
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach der Schlussverteilung
- Erteilung /Versagung der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
Ein Insolvenzgläubiger ist ein Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat, vgl. § 38 InsO.
Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit.
Die Insolvenzmasse ist das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dem Schuldner gehörende Schuldnervermögen, ferner das Vermögen, das er während des Insolvenzverfahrens erlangt.
Durch einen solchen Plan soll es den Verfahrensbeteiligten umfassend möglich sein, den Ablauf und den Inhalt des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise abweichend von den Regelungen der InsO zu bestimmen. Es soll vor allen Dingen ermöglicht werden, dass statt der Zerschlagung des Unternehmens eine Erhaltung, zumindest der überlebensfähigen Unternehmensteile, erreicht werden kann.
Die Insolvenzquote ist der prozentuale Anteil, den die Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an der Insolvenzmasse erhalten. Die Insolvenzquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zur Summe aller Verbindlichkeiten.
Beispiel: Beträgt die Insolvenzmasse (nach Abzug der Gerichts-und Verwalterkosten) 40.000 € und stehen ihr Verbindlicheiten in der Höhe von 320.000 € gegenüber, so beträgt die Insolvenzquote 1/8 = 12,5%. Beläuft sich die festgestellte Forderung eines Insolvenzgläubigers auf 5.000€, erhält er von dieser Summe 12,5% = 625€.
Bitte klicken Sie auf das Bild zur schematischen Darstellung der Insolvenzquote |
Weiterführende Links:
Zeitpunkt, ab dem ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht drohende Zahlungsunfähigkeit) vorliegt.
Eine durch den PSVaG durchgeführte Sicherung der Betrieblichen Altersvorsorge im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.
Der Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen in eine Tabelle einzutragen und diese sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und Prüfungstermin liegt, niederzulegen. Die Tabelle kann in Form von Einzelblättern oder als Sammelliste geführt werden.
Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren, d. h. mit der Eröffnung endet die Möglichkeit für die Gläubiger, ihre Forderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner durchsetzen zu können. Vorrangiges Ziel ist es, durch Verwertung des Schuldnervermögens eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Zahlung einer möglichst hohen Insolvenzquote herbeizuführen. Neben der Zerschlagung des Schuldnerunternehmens sieht die Insolvenzordnung im Gegensatz zur vorher geltenden Konkursordnung jedoch auch die Fortführung und Sanierung des Schuldners vor.
Die Auswahl des Insolvenzverwalters erfolgt durch den zuständigen Richter am Amts- oder Insolvenzgericht. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden in der Regel von Rechtsanwälten mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, teilweise auch von spezialisierten Steuerberaternn, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern übernommen.
Der Insolvenzverwalter erlangt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen. Er hat die Aufgabe der Auskunfts- und Berichterstattung, der Rechnungslegung, der Verwertung der Gegenstände, der Einziehung von Forderungen gegen Dritte, der Untersuchung der geltend gemachten Aus- oder Absonderungsrechte, der Prüfung der von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen etc.
Im Rahmen einer Betriebsänderung wird im Interessensausgleich festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen diese stattfindet. Nicht geregelt werden finanzielle und soziale Belange, die infolge der Änderung entstehen.
Anlage von Geldern mit dem Ziel, langfristig Geld zu bringen (Sach- und Finanzinvestitionen).


