Mit dem Haftungsbescheid wird von den Finanzbehörden die Haftung eines sog. Haftungsschuldners feststellt.
Dem Haftungsbescheid folgt die Zahlungsaufforderung an den Haftungsschuldner. Voraussetzung ist, dass der Steuerschuldner keine Zahlung leistet und die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder als aussichtslos beurteilt wird
Gegen den Haftungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Rechtsgrundlage des Haftungsbescheids ist §191 AO.
Haftungsschuldner ist , wer als Vertreter des Steuerschuldners aufgrund einer Pflichtverletzung für die Nichterfülllung einer fremden Steuerschuld verantwortlich ist. Der Haftungsschuldner haftet persönlich mit eigenem Vermögen.
Beispiel: Frau A ist Geschäftsführerin des Unternehmens B. In der Krise des Unternehmens führt A. bewusst keine Körperschaftssteuer für das Unternehmen B ab. Folglich nimmt das Finanzamt Frau A. persönlich als Haftungsschuldnerin für die Steuerschuld des Unternehmens B in Anspruch.
Rechtsgrundlage ist § 69 AO
Die Kaufleute und Firmen sind in einem öffentlichen Verzeichnis, dem Handelsregister, aufgelistet.
Das Handelsregister enthält Angaben zu Firma, Sitz, vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Prokuristen), Rechtsform des Unternehmens und, falls erforderlich, Stammkapital.
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger, dem elektronischen Handelsregister, zu veröffentlichen.
Jeder kann sich über den Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) eine kostenpflichtige Auskunft, den Handelsregisterauszug, zu einem Unternehmen einholen. So kann Einblick in Unternehmensdaten und Zahlen gewonnen werden.
Eine Hauptforderung ist die Forderung eines Gläubigers, die er aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses gegenüber dem Schuldner geltend macht. Die Hauptforderung ist abzugrenzen von den sog. Nebenforderungen, die mit der Geltendmachung der Hauptforderung einhergehen, z. B. Zinsen oder für die Geltendmachung der Hauptforderung entstandene Kosten.
Nach EU-Insolvenzrecht spricht man von einem Hauptverfahren dann, wenn über das Vermögen des Schuldners (Unternehmens) an dem Ort ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt (üblicherweise der Verwaltungssitz des Unternehmens) Daraus folgt z.B. die Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte für eine englische Limited, sofern diese ihre Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit in Deutschland ausübt.
Das Hauptinsolvenzverfahren unterliegt dem Recht des EU Mitgliedsstaates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Prinzipiell umfasst das Hauptverfahren das gesamte und weltweite Vermögen eines Unternehmens. Dem Hauptinsolvenzverwalter oder einem Gläubiger steht jedoch das Recht zu, in den ausländischen Niederlassungen des Unternehmens ein Sekundärinsolvenzverfahren zu beantragen. Dies dient oft der Entflechtung schwer zu durchschauender Vermögenswerte.
Mit Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens wir ein ggf. in einem anderen Land bereits eröffnete Partikularinsolvenzverfahren zum Sekundärinsolvenzverfahren.
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Die Hypothek dient ähnlich der Grundschuld zur Sicherung einer Geldsumme durch die Belastung eines Grundstücks. Die Unterschiede zwischen Hypothek und Grundschuld sind rechtlicher Natur. Die Hypothek ist im Gegensatz zur Grundschuld streng akzessorisch zu der Forderung, die sie sichert.