25.08.09 Roccatune in der Insolvenz |
Rubrik: Insolvenzverfahren |
Das deutsche Musik-Portal Roccatune hat, wie erst jetzt bekannt wurde, am 05. August Insolvenz beim Amtsgericht München angemeldet.
Die roccatune GmbH & Co. KG bot mit dem ihrem Portal ein Musik-Streaming-Service an. Benutzer konnten über roccatune kostenfrei und legal ihre Lieblingsmusik anhören und Playlist und Musikbibliotheken erstellen. Das Start-up konnte das Projekt offenbar nicht über Werbung entsprechend refinanzieren.
Das Amtsgericht München hat den Münchener Rechtsanwalt Axel Bierbach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Beschluss über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenverfahrens:
Amtsgericht München
- Insolvenzgericht -
Geschäftsnummer: 1542 IN 2183/09
München, 5.8.2009
Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der
roccatune GmbH & Co. KG, Liebigstr. 22, 80538 München
gesetzlich vertreten durch persönlich haftender Gesellschafter der KG roccatune Beteiligungen GmbH, Liebigstr. 22, 80538 München
gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Constantin Thyssen, - Schuldnerin -
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver- änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 05.08.2009 um 10:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Schwanthalerstr. 32, 80336 München, Telefon: 54511-0, Fax: 54511-444
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort die Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:
- Einzug von Forderungen d. Schuldners sowie Entgegennahme eingehender Gelder
- D. vorläufige Verwalter wird ermächtigt, über Konten d. Schuldners zu verfügen und neue Konten auf den Namen d. Schuldners zu eröffnen
- Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.
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