Im Insolvenzverfahren wird die Insolvenzmasse, d.h. Ihr Sach- und Geldvermögen und Ihr Einkommen, in der Regel durch einen gerichtlich bestellten Treuhänder verwertet. Für Sie bedeutet das, dass bei Ihnen Gegenstände, Vermögen und Lohn gepfändet werden. Der pfändbare Betrag Ihres Einkommens bemisst sich nach ihrem Nettoeinkommen und der Zahl der Unterhaltsberechtigten (z.B. Kinder und Ehegatten).
Der Erlös der Pfändung wird nach Abzug der Verfahrenkosten, entsprechend der durch den Treuhänder festgelegten Quoten, an die Gläubiger verteilt.
Aktuelle Pfändungstabellen finden Sie in unseren Downloads.
Reicht der Betrag, der Ihnen nach Abzug der Pfänder bleibt, nicht aus, z.B. wegen hoher Miete oder Krankheit, können Sie bei Gericht die Anhebung der Pfändungsfreigrenze beantragen.
Lesen Sie dazu auch den Artikel Ihre Fragen als Schuldner, um sich über unpfändbare Lohnbestandteile und Geldleistungen zu informieren.
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TIPP zu aktuellen Unterhaltszahlungen
Aktuelle Unterhaltszahlungen haben immer ein Vorrecht und können auch aus ihrem sonst pfändungsfreien Lebensunterhalt gepfändet werden! Versuchen Sie während der Schuldenbereinigungsperiode eine Herabsetzung der Unterhaltszahlungen zu erreichen.
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