Führen Vollstreckungsversuche nicht zum Erfolg oder scheinen aussichtslos können Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen die eidesstattliche Versicherung (EV, früher „Offenbarungseid“ genannt), einzuholen. Die Abnahme der EV kann auch unmittelbar an eine erfolglose Pfändung erfolgen. Es kann auch ein separater Termin festgesetzt werden.
Ziel ist es, dem Gläubiger Ihre Vermögens- und Einkommenssituation offen zu legen und die Adressen der sog. Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber, Bankverbindungen, Versicherungen) zugänglich zu machen.
Die Angaben erfolgen schriftlich im sogenannten Vermögensverzeichnis. Es beinhaltet Angaben zu Vermögensgegenständen wie Immobilien, wertvollem Schmuck, Lohnzahlungen, Kontoverbindungen, Nennung der Arbeitsstelle, Nebenerwerbseinnahmen, Bausparguthaben sowie Lebensversicherungen und Wertpapierdepots.
Sie sind im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verpflichtet. Vorsätzliche und fahrlässige Falschangaben sind strafbar. Lassen Sie sich nach Abgabe der EV eine Kopie des Pfändungsprotokolls geben.
Verweigern Sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, oder „versäumen“ Sie den anberaumten Termin, kann gegen Sie ein Haftbefehl erlassen werden. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird in ein Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen und erscheint auch bei Datenabfragen der Schufa. Die Eintragung wird nach drei Jahren automatisch gelöscht. Wenn Sie Ihre Schulden bereits vorher bezahlt haben, können Sie eine vorzeitige Löschung beantragen.
TIPP: Wer nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung neue Kreditverpflichtungen eingeht(z.B. Ratenkäufe) läuft Gefahr des Betrugs angeklagt zu werden.
Sind Sie sich hinsichtlich der Abgabe der EV unsicher, fragen Sie vor dem Termin bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle, Ihrem Anwalt, dem Rechtspfleger beim Amtsgericht oder dem Gerichtsvollzieher nach.
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