Durch das Verfahren kann ausschließlich die Person vom Verbraucherinsolvenzverfahren profitieren, die es beantragt hat. Dies bedeutet, dass wiewohl Sie die Restschuldbefreiung erlangt haben, kann der Gläubiger von Ihren Bürgen und Mitschuldnern den vollen Betrag verlangen.
Familienmitglieder, die als Bürgen oder Mitschuldner eingetreten sind, müssen ein eigenes Verfahren durchlaufen.
TIPP: Hat Ihr Ehepartner für Sie gebürgt, so wird er/sie nicht automatisch in das Verfahren mit einbezogen. Denken Sie daran, dass er/sie einen eigenen Antrag stellt. Sonst könnte es sein, dass zwar Sie von Ihren Schulden befreit werden, ihr Partner aber vor einem Schuldenberg steht.
Nachdem Sie sich zu dem Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub befunden haben, haben Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt. Daher beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem Sie den Bescheid in Ihren Händen halten eine neue zwei Wochen Frist zu laufen, innerhalb derer Sie sich an das Amtsgericht bzw. die Kammer des Amtsgerichts wenden, bei dem/der das streitige Verfahren behandelt wurde und mitteilen, weshalb Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben.
Sie müssen die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (vgl. §§ 233 ff. BGB). Dieser Antrag wird deshalb so bezeichnet, weil Sie bei erfolgreichem Antrag wieder in den vorherigen Stand zurückversetzt werden, d.h. als ob Sie die Einspruchsfrist noch nicht versäumt hätten. Es ist sinnvoll Sinn gleichzeitig mit diesem Antrag auch den Einspruch einzulegen, denn teilt das Gericht Ihre Auffassung, dass die Fristversäumnis nicht verschuldet war, dann kann der Einspruch gleich mitbehandelt werden und Sie sparen sich ein weiteres Gerichtsschreiben.
Führen Vollstreckungsversuche nicht zum Erfolg oder scheinen aussichtslos können Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen die eidesstattliche Versicherung (EV, früher „Offenbarungseid“ genannt), einzuholen. Die Abnahme der EV kann auch unmittelbar an eine erfolglose Pfändung erfolgen. Es kann auch ein separater Termin festgesetzt werden.
Ziel ist es, dem Gläubiger Ihre Vermögens- und Einkommenssituation offen zu legen und die Adressen der sog. Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber, Bankverbindungen, Versicherungen) zugänglich zu machen.
Die Angaben erfolgen schriftlich im sogenannten Vermögensverzeichnis. Es beinhaltet Angaben zu Vermögensgegenständen wie Immobilien, wertvollem Schmuck, Lohnzahlungen, Kontoverbindungen, Nennung der Arbeitsstelle, Nebenerwerbseinnahmen, Bausparguthaben sowie Lebensversicherungen und Wertpapierdepots.
Sie sind im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verpflichtet. Vorsätzliche und fahrlässige Falschangaben sind strafbar. Lassen Sie sich nach Abgabe der EV eine Kopie des Pfändungsprotokolls geben.
Verweigern Sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, oder „versäumen“ Sie den anberaumten Termin, kann gegen Sie ein Haftbefehl erlassen werden. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird in ein Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen und erscheint auch bei Datenabfragen der Schufa. Die Eintragung wird nach drei Jahren automatisch gelöscht. Wenn Sie Ihre Schulden bereits vorher bezahlt haben, können Sie eine vorzeitige Löschung beantragen.
TIPP: Wer nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung neue Kreditverpflichtungen eingeht(z.B. Ratenkäufe) läuft Gefahr des Betrugs angeklagt zu werden.
Sind Sie sich hinsichtlich der Abgabe der EV unsicher, fragen Sie vor dem Termin bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle, Ihrem Anwalt, dem Rechtspfleger beim Amtsgericht oder dem Gerichtsvollzieher nach.
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