Ausführliche Informationen erhalten Sie im Artikel Kosten.
Gerichtskosten:
Die Gerichtskosten belaufen sich auf mindestens 300 bis 400 Euro, abhängig vom Wert des pfändbaren Vermögens und Einkommens.
Treuhänderkosten:
Die Treuhänderkosten sind von der Zahl der Gläubiger abhängig. Die Mindestvergütung ( bei 5 Gläubigern)beträgt ca.800 Euro einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer. Bei 20 Gläubigern beträgt die Vergütung des Treuhänders ca. 1.350 Euro.
Für seine Arbeit während der gesamten Wohlverhaltensphase erhält der Treuhänder fünf Prozent der pfändbaren Beträge, mindestens 600 Euro plus Steuer. Dieser Bertag erhöht sich um 50 Euro je 5 weitere Gläubiger. Bei 20 Gläubigern sind dies 1450 Euro.
Bei 5 Gläubigern entstehen Ihnen im Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung bei 5 zu befriedigenden Gläubigern Kosten von mindestens 1500 Euro. Bei 20 Gläubigern erhöht sich diese Summe auf mindestens 3000 Euro.
Mittellosen Schuldnern sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Kosten gestundet werden, um allen Zugang zum Verfahren zu ermöglichen. Stundung bedeutet, dass Sie die Schulden in Raten bezahlen können.
Die Verfahrenskosten, d.h. Gerichtskosten, Treuhänderkosten und ggf. Rechtsanwaltskosten können bis zu 48 Monate nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode gestundet werden. Fallen während des Verfahrens pfändbare Beträge an, so werden zuerst die gestundeten Verfahrenskosten beglichen. Sind sie verheiratet und hat ihr Ehepartner ausreichend Einkommen, prüft das Gericht, ob Ihr Partner für die Verfahrenskosten aufkommen muss.
Die Verfahrenskosten können bis zu vier Jahren nach Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestundet werden. In dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet, möglichst viele der Kosten zu begleichen; den gestundeten Rest trägt die Staatskasse.
Ausschluss oder Aufhebung der Stundung erfolgt aus denselben Gründen wie die Versagung der Restschuldbefreiung.