Sammeln Sie alle Rechnungen, Mahnungen und diesbezüglichen Schreiben in einem Ordner. Ordnen Sie die Schreiben den Gläubigern zu. Sind Sie sich über Gläubigeradressen und Höhe der Forderungen nicht sicher, können Sie sich über unsere Musterbriefe auch an Gläubiger, Gerichtsvollzieher und die Schufa wenden, um eine vollständige Liste zu erhalten.
Mehr Informationen zur kostenlosen Schufa-Auskunft...
In dem Moment, in dem Sie Ihren Insolvenzantrag gestellt haben, genießen Sie und Ihr Vermögen einen besonderen Schutz. Dies soll dazu dienen, alle Gläubiger möglichst gerecht zu befriedigen. Bezahlen Sie nun einen Gläubiger dennoch aus, weil dieser Ihnen sehr zusetzt, muss der Treuhänder, wenn er davon erfährt, dieses Geld im Interesse der anderen Gläubiger zurückfordern (die Zahlung wird angefochten).
Ihre Gläubiger können für die Eintreibung ihrer Forderungen ein Inkassobüro beauftragen und die Kosten auf Sie abwälzen. Doch unter folgenden Bedingungen bleiben die Inkassokosten auf der Seite des Gläubigers:
- Sie haben dem Gläubiger vor dem Inkasso mitgeteilt, dass Zahlungsschwierigkeiten auftreten,
- Sie haben die Forderung als unsachgemäß erklärt, oder
- die Zahlungsunfähigkeit war für den Gläubiger ersichtlich.
Außerdem muss der Gläubiger die Kosten zur Beitreibung seiner Forderungen möglichst gering halten.
Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen!
Inkassobüros dürfen Sie auf keinen Fall in unfairer Weise unter Druck setzen, z.B. durch nächtliche Telefonanrufe oder aufdringliche Außendienstmitarbeiter. In solchen Fällen können Sie sich beim Amtsgericht oder dem Geschäftssitz des Inkassounternehmens beschweren, oder Anzeige bei der Polizei erstatten.
Sollte Ihr Gläubiger seine Forderungen an ein Inkassounternehmen verkaufen, haben Sie mit dem ursprünglichen Gläubiger nichts mehr zu tun! Sie müssen also auf zusätzliche Forderungen von dessen Seite nicht reagieren.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im Artikel Kosten.
Gerichtskosten:
Die Gerichtskosten belaufen sich auf mindestens 300 bis 400 Euro, abhängig vom Wert des pfändbaren Vermögens und Einkommens.
Treuhänderkosten:
Die Treuhänderkosten sind von der Zahl der Gläubiger abhängig. Die Mindestvergütung ( bei 5 Gläubigern)beträgt ca.800 Euro einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer. Bei 20 Gläubigern beträgt die Vergütung des Treuhänders ca. 1.350 Euro.
Für seine Arbeit während der gesamten Wohlverhaltensphase erhält der Treuhänder fünf Prozent der pfändbaren Beträge, mindestens 600 Euro plus Steuer. Dieser Bertag erhöht sich um 50 Euro je 5 weitere Gläubiger. Bei 20 Gläubigern sind dies 1450 Euro.
Bei 5 Gläubigern entstehen Ihnen im Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung bei 5 zu befriedigenden Gläubigern Kosten von mindestens 1500 Euro. Bei 20 Gläubigern erhöht sich diese Summe auf mindestens 3000 Euro.
Mittellosen Schuldnern sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Kosten gestundet werden, um allen Zugang zum Verfahren zu ermöglichen. Stundung bedeutet, dass Sie die Schulden in Raten bezahlen können.
Die Verfahrenskosten, d.h. Gerichtskosten, Treuhänderkosten und ggf. Rechtsanwaltskosten können bis zu 48 Monate nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode gestundet werden. Fallen während des Verfahrens pfändbare Beträge an, so werden zuerst die gestundeten Verfahrenskosten beglichen. Sind sie verheiratet und hat ihr Ehepartner ausreichend Einkommen, prüft das Gericht, ob Ihr Partner für die Verfahrenskosten aufkommen muss.
Die Verfahrenskosten können bis zu vier Jahren nach Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestundet werden. In dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet, möglichst viele der Kosten zu begleichen; den gestundeten Rest trägt die Staatskasse.
Ausschluss oder Aufhebung der Stundung erfolgt aus denselben Gründen wie die Versagung der Restschuldbefreiung.
Lesen Sie dazu auch das Kapitel 9: Kosten.
Die Schuldenberatung der freien Wohlfahrtsverbände und Städte ist in der Regel kostenlos. Allerdings müssen Sie dort mit Wartezeiten bis zu 2 Jahren rechnen. Sind Sie nicht in der Lage, die erforderlichen Mittel für einen Rechtsanwalt und das Verbraucherinsolvenzverfahren aufzubringen, haben Sie das Recht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Informationen hierzu erhalten Sie vom Bundesministerium der Justiz in der kostenlosen Broschüre "Guter Rat ist nicht teuer".
Ein Beratungsschein, der vom Amtsgericht ausgestellt wird, ermöglicht Ihnen Beratung durch den Anwalt Ihres Vertrauens für 10 Euro Eigenanteil.