Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger, zu denen Sie jetzt auch gehören, ihre Ansprüche beim vom Insolvenzgericht eingesetzten Insolvenzverwalter anmelden.
Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ?
Wird Ihre Arbeitsleistung vom Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens in Anspruch genommen, so haben Sie grundsätzlich auch Anspruch auf das volle Gehalt und die vertraglich vereinbarten Leistungen. Diese Ansprüche sind Masseverbindlichkeiten. Diese werden zusammen mit den Ansprüchen der übrigen Massegläubiger zu 100 % vor den Forderungen allen anderen (Insolvenz-)Gläubiger ausbezahlt.
Stellt sich aber heraus, dass die Insolvenzmasse zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt, jedoch nicht ausreicht, um alle sonstigen Masseverbindlichkeiten zu begleichen, erklärt der Insolvenzverwalter die sogenannte Masseunzulänglichkeit. Der Tag, an dem diese Erklärung abgegeben wird, ist ein wichtiger Schnitt: Sie rutschen mit Ihrer bisherigen (also vor diesem Tag entstandenen) Masseverbindlichkeit einen "Rang" nach hinten und werden ein sogenannter Altmassegläubiger. Soweit der Insolvenzverwalter Ihr Arbeitsverhältnis bereits zuvor (z. B. mit Insolvenzeröffnung) gekündigt hatte und Sie freigestellt worden sind, zählen hierzu auch die Masseverbindlichkeiten, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstehen. Soweit Sie nach Erklärung der Masseunzulänglichkeit weiterbeschäftigt werden, gehören diese Ansprüche nach Erklärung der Masseunzulänglichkeit zu den Neumasseverbindlichkeiten, die vorrangig befriedigt werden.
Wurde Ihnen Ihr Lohn/Gehalt ausbezahlt, obwohl kein Geld vorhanden war, wird der Insolvenzverwalter versuchen, das Geld zurückzufordern. Lesen Sie mehr dazu im Kapitel "Ihre Rechte".
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Tipp zum Arbeitslosengeld
Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter freigestellt, so kann er auf normalem Weg Arbeitslosengeld beantragen.
Der Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld und der vertraglich geregelten Vergütung bleibt als Forderung weiterhin bestehen.
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Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
Generell haben Sie weiterhin Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder durch Fristablauf der Urlaub nur teilweise oder gar nicht genommen werden konnte. Auch dies gilt als sonstige Masseverbindlichkeit.
Achtung: Wird Ihre Arbeitsleistung auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Anspruch genommen, sind nicht nur Ihre fortlaufenden Lohnansprüche, sondern auch die Urlaubsabgeltung, Masseverbindlichkeiten.
Nur Neumasseverbindlichkeiten werden vorrangig ausbezahlt.