Das Insolvenzgeld - Einführung
Durch das Insolvenzgeld sollen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Lohnrückstände der Arbeitnehmer abgefangen werden. Träger dieser Insolvenzgeldversicherung ist die Agentur für Arbeit. Geregelt sind die Voraussetzungen in den §§ 183 ff. des Dritten Sozialgesetzbuchs.
Voraussetzungen zum Erhalt des Insolvenzgeldes
Arbeitnehmer-Eigenschaft
Ob Sie einen Anspruch auf Erhalt des Insolvenzgeldes haben, hängt zunächst davon ab, ob Sie Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens waren. Arbeitnehmer sind Sie, wenn im Rahmen eines Arbeitsvertrags für den insolventen Arbeitgeber tätig sind oder waren. Dazu gehören auch Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte. Auf das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kommt es daher nicht an. Freien Mitarbeitern bleibt die Möglichkeit, ihre Forderungen in der Insolvenztabelle anzumelden (weitere Informationen hierzu siehe "Forderungsanmeldung").
Eintritt eines Insolvenzereignisses
Neben der Arbeitnehmer-Eigenschaft ist es auch Voraussetzung, dass es zu einem sogenannten Insolvenzereignis gekommen ist. Hier zählen:
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitsgebers;
- die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers mangels Masse
- die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Ausschluss des Anspruchs auf Insolvenzgeld
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch auf Insolvenzgeld ausgeschlossen werden.
Dies geschieht dann, wenn Ihr Anspruch