Ja. Zum einen haben Betriebsräte Informationsansprüche über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die die einzelnen Mitarbeiter nicht haben.
Zum zweiten kann die Existenz eines Betriebsrats im Einzelfall über einen sog.en „Sozialplan“ zur Grundlage eines Abfindungsanspruchs in Krise und Insolvenz werden.
Zum dritten werden die Mitglieder und z.T. Ersatzmitglieder besonders vor Kündigung geschützt. Das gilt sogar in gewissem Umfang für Kandidaten für den Betriebsrat vor einer Betriebsratswahl!
Nein. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Allerdings ändert sich im Laufe des Insolvenzverfahrens die Arbeitgeberstellung.
In mancher Hinsicht ja. Insbesondere kürzt das Gesetz lange, dem Arbeitnehmer günstige Kündigungsfristen auf max. 3 Monate zum Monatsende.
In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht in jedem Fall widerspruchslos hinnehmen, sondern prüfen lassen.
TIPP: Wenn Sie etwas gegen eine Kündigung tun wollen , handeln Sie schnell – wer 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung nicht Kündigungsschutzklage erhoben hat, hat im Regelfall keine Rechte mehr gegen die Kündigung!
Oft gehen die Leute davon aus, dass immer ein Abfindungsanspruch besteht. Das ist leider falsch.
Manchmal zahlt der Arbeitgeber die Abfindung, um einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen. Aber das gilt nicht ausnahmslos. In der Insolvenz ist regelmäßig kein Vermögen mehr vorhanden, aus dem Abfindungen bezahlt werden könnten.
Manchmal ergibt sich ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan Aber Sozialpläne gibt es nur bei Existenz eines Betriebsrats.
Nicht automatisch. Da der Vertrag weiterläuft, laufen erst einmal auch die Kündigungsfristen weiter. Und die Insolvenz oder Krise allein ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Es muss also – wie üblich – durch den Arbeitnehmer ein „ wichtiger Grund“ nach § 626 BGB geltend gemacht werden, und zwar in den ersten 14 Tagen ab Kenntnis. Das können im Einzelfall auch Lohnrückstände sein.
Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, sollte vorab anwaltlich geklärt werden, da sonst unter Unständen Schadenersatzansprüche … gegen den Arbeitnehmer drohen.
Liegt keine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vor, bleibt nur die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung oder einer fristgemäßen Arbeitnehmerkündigung. Bitte in beiden Fällen vorab die Reaktion des Arbeitsamts (Sperre?) abklären!
Nur in Grenzen. Das Gesetz gibt dem Arbeitnehmer natürlich die Möglichkeit, Arbeitslohn einzuklagen. Damit das nichts oder wenig kostet: s. Stichwort Rechtsschutzversicherung
Wenn erhebliche Lohnrückstände gegeben sind, bestehen weitere Möglichkeiten, nämlich die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, und eine außerordentliche ( fristlose ) Kündigung.
Beides sollte - zur Vermeidung von Fehlern – nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung stattfinden. Insb. muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob das wirtschaftlich Sinn macht, oder ob wegen fehlerhaften Vorgehens nicht Schadenersatzansprüche und Sperren beim Arbeitsamt drohen!
Im Regelfall nicht. Davon kann es aber je nach Verlauf des Insolvenzverfahrens, nach der Art der Forderung etc. Ausnahmen geben. Beraten lassen.
Im Regelfall nein. Ausnahmen kann es geben, wenn Lohnanteile nicht fest vereinbart waren, sondern nur freiwillig. Der Insolvenzverwalter kann auch eine Änderungskündigung deswegen aussprechen.
Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Lohn kürzerzutreten, um den Arbeitsplatz zu retten.
Im Regelfall nicht. Ausnahmen können sich aus der Existenz eines Lohntarifvertrag ergeben. Auch kann man das vorab mit einem sogenannten „Besserungsschein“ vereinbaren – das muss aber ausdrücklich und schriftlich geschehen!
Im übrigen: Ist der Lohnverzicht unbefristet ausgesprochen, gilt er auch nach Beendigung der akuten Krisensituation weiter.
Im Regelfall nicht. Allerdings kann bei Existenz sogenannter „ Verfallsklauseln“ oder „Ausschlußklauseln“ in Arbeits- und Tarifverträgen anderes gelten. Details dazu finden Sie auf dieser Website in einem speziellen Beitrag,