Auf Antrag eines Gläubigers oder des Arbeitgebers selbst wird vom zuständigen Insolvenzgericht ein Gutachter oder vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser überprüft die gesetzlichen Voraussetzungen einer Insolvenz und wird entsprechend das Gericht beraten, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder die Eröffnung mangels kostendeckendem Vermögen abzuweisen. Lesen Sie hierzu in unserem Ratgeber Verlauf des Insolvenzverfahren aus Sicht des Arbeitnehmers.
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Auf Antrag eines Gläubigers oder des Arbeitgebers selbst wird vom zuständigen Insolvenzgericht ein Gutachter oder vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser überprüft die gesetzlichen Voraussetzungen einer Insolvenz und wird entsprechend das Gericht beraten, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder die Eröffnung mangels kostendeckendem Vermögen abzuweisen. Lesen Sie hierzu in unserem Ratgeber Verlauf des Insolvenzverfahren aus Sicht des Arbeitnehmers.
Regelmäßig auftretende Fragen zum Bereich
» Arbeitgeberpleite «
- 01. Wie kommt es zu einer Insolvenzeröffnung?
- 02. Was passiert mit meinen Lohnrückständen wenn mein Arbeitgeber pleite geht ?
- 03. Wie erhalte ich Insolvenzgeld?
- 04. Welche Agentur für Arbeit ist für das Insolvenzgeld zuständig?
- 05. Wann muss ich den Insolvenzgeld-Antrag spätestens stellen?
- 06. Was ist eine Vorfinanzierung?
- 07. Was passiert mit meinen rückständigen Löhnen/Gehältern in der Freistellung?
- 08. Kann ich mit einer Zahlung auf meiner nach Eröffnung aufgelaufenen, rückständigen Löhne (Masseschuldansprüche) rechnen obwohl der Verwalter nach Eröffnung Masseunzulänglichkeit erklärte?
- 09. Gibt es eine Frist in der ich die Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden muss?
- 10. Muss ich eine Formvorschrift für die Anmeldung von Forderungen beachten?
Für einen Zeitraum von längstens 3 Monate vor Insolvenzeröffnung übernimmt die zuständige Agentur für Arbeit die rückständigen Löhne/Gehälter und zahlt Insolvenzgeld. Welche Lohnbestandteile von der Agentur für Arbeit übernommen werden, lesen Sie in unserem Ratgeber: Insolvenzgeld - Lohnforderungen in der Insolvenz
Antragsformulare gibt es direkt bei der Agentur für Arbeit oder online unter: Link
Wenden Sie sich an die Insolvenzgeldstelle der Agentur für Arbeit, die für den Betriebssitz der insolventen Firma zuständig ist.
Sind Sie sich unsicher, gibt Ihnen die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort darüber Auskunft, wohin Sie Ihren Antrag richten müssen.
direkt zur Insolvenzgeld-Infoseite der Arbeitsagentur
Spätestens 2 Monate nach Insolvenzeröffnung bzw. Abweisung des Verfahrens mangels Masse. Wenn Sie diese Frist unverschuldet versäumen, so haben Sie ab Beseitigung des Antragshindernisses wiederum eine Frist von zwei Monaten, um diesen nachzureichen. Der Grund des Versäumnisses muss ausreichend dargelegt werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann in manchen Fällen mit Zustimmung der Insolvenzgeldstelle der Agentur für Arbeit die Löhne/Gehälter für den Insolvenzgeldzeitraum über eine Bank bereits vor Insolvenzeröffnung vorfinanzieren und dann an die Arbeitnehmer auszahlen lassen. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber
Die Lohnforderungen aus der Freistellungszeit nach Eröffnung bleiben zunächst als Forderung gegen die Insolvenzmasse stehen (Masseforderung). Sie sind somit ein Massegläubiger. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet im Laufe des Verfahrens die Ansprüche aller Massegläubiger vollständig auszugleichen. Kann er das nicht oder nur quotal so muss er die sog. Masseunzulänglichkeit anzeigen. Lesen Sie mehr hierzu unter: Lohnforderungen in der Insolvenz | Lohnrückstand
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich, da dies immer davon abhängt ob der Insolvenzverwalter im Laufe eines Insolvenzverfahrens noch Gelder einnehmen kann, z.B. durch rückständige Zahlungen der Kunden, Verkäufe von z.B. Grundstücken, Autos und sonstigen Vermögensgegenständen die Ihrem Arbeitgeber eventuell noch gehören. Davon müssen dann erst die Insolvenzverfahrenskosten und die laufenden Kosten wie z.B. Warenbestellungen, Telefonkosten usw. gezahlt werden. Aus dem Rest dieses Schuldnervermögens – falls noch ein Rest vorhanden ist – können die rückständigen Löhne eventuell voll oder teilweise gezahlt werden.
Solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist sollten Sie den Insolvenzverwalter auf alle Fälle davon in Kenntnis setzen, wenn sich Ihre Adresse oder Bankverbindung ändert. Wenn ein Insolvenzverfahren mehrere Jahre andauert, bevor eine Auszahlung erfolgen kann sind oft monatelange Recherchen des Verwalters notwendig, um Adressdaten der Arbeitnehmer zu erforschen. Dies ist nicht nur sehr zeitaufwendig, sondern auch mit hohen Kosten verbunden (Einwohnermeldeamtsanfragen sind teuer) Diese Kosten werden durch die Insolvenzmasse getragen, die Masse, aus der ihre rückständigen Löhne gezahlt werden!
Der Insolvenzverwalter wird nach Insolvenzeröffnung sämtliche ihm bekannten Gläubiger anschreiben, die Eröffnung des Verfahrens schriftlich bekanntgeben und zur Anmeldung der Ansprüche auffordern. Im Eröffnungsbeschluß ist die vom Gericht festgesetzte Frist zur Anmeldung der Forderungen zu lesen. Falls Sie diese Frist versäumen können Sie auch nachträglich noch Ihre Forderung anmelden. Nachträglich angemeldete Forderungen können jedoch erst in einem nachträglichen Prüftermin geprüft werden und die Kosten für diesen Nachtermin tragen die Gläubiger, die verspätet angemeldet haben.
Es ist lediglich in der Insolvenzordnung vorgesehen, dass die Anmeldung der Forderungen schriftlich zu erfolgen hat. Sie müssen also kein bestimmtes Formular dafür benutzen.
Oft wird jedoch vom zuständigen Insolvenzverwalter bereits ein Anmeldeformular verschickt. Zweckmäßig ist es, dieses Formular zu benutzen, da es sowohl Ihnen als auch dem Verwalter die Arbeit erleichtert. Unterlagen, die ihre Forderung belegen sind in Kopie der Anmeldung beizufügen. Titel sind im Original beizufügen, da diese entwertet werden – sie werden durch den vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle ersetzt.
Hier geht es direkt zur Forderungsanmeldung
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