Das Arbeitsverhältnis
Der Arbeitsvertrag
Im Falle der Insolvenz bleibt Ihr Arbeitsvertrag vorerst weiterhin bestehen. Auch die in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegten Konditionen bleiben weitestgehend gültig. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind Kündigungen. Arbeiten Sie weiterhin im Unternehmen, so haben Sie Anspruch auf Zahlung Ihres Lohns/Gehalts und auf sämtliche vertragsgemäßen Leistungen des Arbeitgebers.
Daher sind Sie grundsätzlich auch in der Insolvenz Ihres Arbeitgebers dazu verpflichtet, Ihren vertraglichen Aufgaben nachzukommen.
Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung
Der Insolvenzverwalter kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihre Arbeitsleistung in Anspruch nehmen. Er kann mit Ihnen eine Änderungskündigung des Arbeitsvertrags vereinbaren. Diese ist dann erforderlich, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb umorganisiert oder neu ausrichtet. Ihr Arbeitsplatz fällt dadurch nicht weg, sondern die Arbeitsinhalte ändern sich. Lohn/Gehalt aus dieser neuen Vereinbarung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zählt zu den sog. sonstigen Masseverbindlichkeiten und wird zusammen mit den anderen Massegläubigern vorweg, d. h. vor allen anderen Insolvenzgläubigern, aus der Insolvenzmasse bezahlt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter (mit gerichtlicher Ermächtigung) Ihre Arbeitsleistung im Eröffnungsverfahren in Anspruch nimmt.
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich die Möglichkeit, Sie von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Zahlung von Lohn oder Gehalt nicht mehr sichergestellt werden kann oder im Unternehmen keine sinnvolle Beschäftigung mehr möglich ist. Auch in diesem Fall besteht ein Lohn- und Gehaltsanspruch, der sich jedoch um das reduziert, was Ihnen an Aufwendungen erspart bleibt.