Mögliche strafrechtliche Folgen einer Insolvenz
Sie müssen prinzipiell davon ausgehen, dass alle die Insolvenz betreffenden Vorgänge früher oder später bei der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt werden. Im Falle eines Fremdantrags oder einer Ablehnung des Antrags auf Insolvenz mangels Masse ist das Insolvenzgericht sogar zur Anzeige des Verfahrens verpflichtet. Aber auch bereits eröffnete Verfahren werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft geprüft.
Typische strafrechtliche Tatbestände sind hier:
Nehmen Sie von Ihren Lieferanten Waren oder Leistungen entgegen, ohne dass Sie die Bezahlung für diese sicherstellen können, kann schon ein so genannter Eingehungsbetrug vorliegen.
- Insolvenzverschleppung § 84 GmbHG
Stellen Sie als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG den Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht frühzeitig oder versäumen die gesetzliche Frist, haften Sie sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich (d.h. persönlich). Die Haftung bezieht sich auf den neu entstanden Schaden gegenüber den Altgläubigern sowie den gesamten Schaden der Neugläubiger ( Gläubiger, mit denen nach Eintritt der Insolvenzreife Verträge abgeschlossen wurden).
Der Tatbestand des Bankrotts liegt bereits vor, sobald die Buchhaltung Ihres Unternehmens nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder die Bilanz nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erstellt wurde. Auch wenn Sie wesentliche Bestandteile Ihres Vermögens, die im Falle einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören, verheimlichen, beiseite schaffen oder unbrauchbar machen, ist der Tatbestand erfüllt.
- Veruntreuung von Arbeitsentgelt, § 266 StGB
Als Treuhänder Ihrer Arbeitnehmer sind Sie für die monatliche Abführung der Lohnsteuer, der Sozial- und der Krankenversicherungsbeiträge verantwortlich und können bei Nichterfüllung rechtlich mit Ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden.
- Nichtabführung von Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträgen, § 266a StGB
Nach neuerer Rechtsprechung kann bei einer aussichtsreichen Sanierung die Strafbarkeit entfallen, wenn der Geschäftsführer während der Insolvenzantragsfrist die Abführung der Arbeitnehmeranteile unterlässt.Diese Regelung gilt allerdings nur bei erfolgversprechenden Sanierungensversuchen.
Hinweis: Nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist sind die Sozialversicherungsbeiträge vorrangig zu bezahlen.
Darüber hinaus haften Sie als Unternehmer oder Geschäftsführer für die versäumte oder verspätete Abführung der Gewerbe-, Umsatz- oder Körperschaftssteuern.
Hinweis: 50-60% der Fremdanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen von den Sozialversicherungsträgern. Diese Fälle werden in der Regel alle der Staatsanwaltschaft zur Prüfung übergeben.
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