Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich, da dies immer davon abhängt ob der Insolvenzverwalter im Laufe eines Insolvenzverfahrens noch Gelder einnehmen kann, z.B. durch rückständige Zahlungen der Kunden, Verkäufe von z.B. Grundstücken, Autos und sonstigen Vermögensgegenständen die Ihrem Arbeitgeber eventuell noch gehören. Davon müssen dann erst die Insolvenzverfahrenskosten und die laufenden Kosten wie z.B. Warenbestellungen, Telefonkosten usw. gezahlt werden. Aus dem Rest dieses Schuldnervermögens – falls noch ein Rest vorhanden ist – können die rückständigen Löhne eventuell voll oder teilweise gezahlt werden.
Solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist sollten Sie den Insolvenzverwalter auf alle Fälle davon in Kenntnis setzen, wenn sich Ihre Adresse oder Bankverbindung ändert. Wenn ein Insolvenzverfahren mehrere Jahre andauert, bevor eine Auszahlung erfolgen kann sind oft monatelange Recherchen des Verwalters notwendig, um Adressdaten der Arbeitnehmer zu erforschen. Dies ist nicht nur sehr zeitaufwendig, sondern auch mit hohen Kosten verbunden (Einwohnermeldeamtsanfragen sind teuer) Diese Kosten werden durch die Insolvenzmasse getragen, die Masse, aus der ihre rückständigen Löhne gezahlt werden!
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich, da dies immer davon abhängt ob der Insolvenzverwalter im Laufe eines Insolvenzverfahrens noch Gelder einnehmen kann, z.B. durch rückständige Zahlungen der Kunden, Verkäufe von z.B. Grundstücken, Autos und sonstigen Vermögensgegenständen die Ihrem Arbeitgeber eventuell noch gehören. Davon müssen dann erst die Insolvenzverfahrenskosten und die laufenden Kosten wie z.B. Warenbestellungen, Telefonkosten usw. gezahlt werden. Aus dem Rest dieses Schuldnervermögens – falls noch ein Rest vorhanden ist – können die rückständigen Löhne eventuell voll oder teilweise gezahlt werden.
Solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist sollten Sie den Insolvenzverwalter auf alle Fälle davon in Kenntnis setzen, wenn sich Ihre Adresse oder Bankverbindung ändert. Wenn ein Insolvenzverfahren mehrere Jahre andauert, bevor eine Auszahlung erfolgen kann sind oft monatelange Recherchen des Verwalters notwendig, um Adressdaten der Arbeitnehmer zu erforschen. Dies ist nicht nur sehr zeitaufwendig, sondern auch mit hohen Kosten verbunden (Einwohnermeldeamtsanfragen sind teuer) Diese Kosten werden durch die Insolvenzmasse getragen, die Masse, aus der ihre rückständigen Löhne gezahlt werden!
Der Insolvenzverwalter wird nach Insolvenzeröffnung sämtliche ihm bekannten Gläubiger anschreiben, die Eröffnung des Verfahrens schriftlich bekanntgeben und zur Anmeldung der Ansprüche auffordern. Im Eröffnungsbeschluß ist die vom Gericht festgesetzte Frist zur Anmeldung der Forderungen zu lesen. Falls Sie diese Frist versäumen können Sie auch nachträglich noch Ihre Forderung anmelden. Nachträglich angemeldete Forderungen können jedoch erst in einem nachträglichen Prüftermin geprüft werden und die Kosten für diesen Nachtermin tragen die Gläubiger, die verspätet angemeldet haben.
Der Insolvenzverwalter wird nach Insolvenzeröffnung sämtliche ihm bekannten Gläubiger anschreiben, die Eröffnung des Verfahrens schriftlich bekanntgeben und zur Anmeldung der Ansprüche auffordern. Im Eröffnungsbeschluß ist die vom Gericht festgesetzte Frist zur Anmeldung der Forderungen zu lesen. Falls Sie diese Frist versäumen können Sie auch nachträglich noch Ihre Forderung anmelden. Nachträglich angemeldete Forderungen können jedoch erst in einem nachträglichen Prüftermin geprüft werden und die Kosten für diesen Nachtermin tragen die Gläubiger, die verspätet angemeldet haben.
Können durch das verwertbare Vermögen nicht einmal die Kosten des Verfahrens bezahlt werden, kann das Gericht im Regelinsolvenzverfahren das Verfahren mangels Masse abweisen.
- Die Liquidation und Löschung muss immer erfolgen bei AG, KGaA, GmbH, GmbH & Co. KG (ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) und Genossenschaften
- bei OHG, KG, BGB-Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Verein sowie Stiftungen erfolgt keine Auflösung der Gesellschaft
- Untersuchung der Staatsanwaltschaft auf mögliche Strafdelikte ( z.B. Insolvenzverschleppung)
- Der Unternehmer wird in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen, der Eintrag wird über 5 Jahre aufrecht erhalten.
- Die Gläubiger können wieder (die im Vorverfahren eingestellten) Zwangsvollstreckungen in das pfändbare Vermögen aufnehmen
- Das Amt des Insolvenzverwalters endet
Eine Abeisung mangels Masse kann vermieden werden, wenn von dritter Seite ein Massekostenvorschuss erfolgt.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren
Da hier die Kosten des Verfahrens gestundet werden können, erfolgt keine Abweisung mangels Masse.
Mehr zur Stundung erfahren Sie hier.
Nein. Der Insolvenzverwalter wird in jedem Fall von seinem Anfechtungsrecht (§§ 129-147 InsO) Gebrauch machen, und die Gelder oder Gegenstände zurückholen. Dies soll eine unangemessene Benachteiligung anderer Insolvenzgläubiger vermeiden.
Die einzige Ausnahme hiervon sind Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Diese dürfen trotz Insolvenzreife eines Unternehmens bezahlt werden. Bei Nichtbezahlung droht dem Unternehmer eine Verfolgung wegen Steuerverkürzung. Zur Erinnerung: Sie sind verpflichtet im Vorfeld für ausreichend Liquidität zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeitrage und Steuern zu leisten.
Der Insolvenzverwalter wird diese Zahlung immer anfechten.
Zahlen Sie doch, in Kenntnis Ihrer Insolvenzreife an einzelne Gläubiger, so kann Ihnen Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung vorgeworfen werden, die erhebliche Strafen nach sich zieht.
Gewähren Sie Gläubigern die Möglichkeit Gegenstände beiseite zu schaffen, zu zerstören, zu verheimlichen – auch zu Ihren persönlichen Gunsten- ist dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden.