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- Fragen 16 - 17
Regelmäßg auftretende Fragen zum Bereich
» Insolvenz & Sanierung «
Auch beim Insolvenzverfahren eines Unternehmens, das von einer natürlichen Person betrieben wird - also mit voller persönlicher Haftung auch im Privatbereich - eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eines Antrages auf Restschuldbefreiung. Dieser Antrag sollte zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt und muss spätestens zwei Wochen nach dem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gestellt werden und führt nach Durchführung des Verfahrens zur Wohlverhaltensperiode nach deren erfolgreichen Durchlaufen der Neustart steht. Von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind allerdings Forderungen aus unerlaubter Handlung (z.B. Betrug).
Gepfändet werden dürfen alle Vermögenswerte; d.h. Immobilien, Konten, Lebensversicherungen, Bausparverträge.
Das unpfändbare Einkommen können Sie hier mit Hilfe der Pfändungstabelle ermitteln Persönliche Gebrauchsgegenstände oder Hausrat sind nicht pfändbar. So ist ein Fernsehgerät (pro Haushalt) nicht pfändbar, sollte Ihr Fernsehgerät allerdings sehr wertvoll sein, kann der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung anordnen. Dann wird z.B. Ihr Plasma-TV im Wert von 5000 Euro gepfändet und Sie erhalten ein Standart- Röhren- TV-Gerät . Auch ein Radiogerät ist grundsätzlich unpfändbar, es sei denn, dem Schuldner steht außerdem ein Fernsehgerät zur Verfügung.
Videokamera oder Hifi-Anlage müssen aber dran glauben. Eine Kühltruhe ist pfändbar, wenn ein Kühlschrank vorhanden ist. Überhaupt sind Haushaltsgegenstände nur pfändbar, wenn es sich um Luxus Gegenstände handelt. Alles, was für eine bescheidene Lebensführung notwendig ist, dürfen Sie behalten. Gegenstände, die Sie beruflich benötigen, sind nicht pfändbar; das gilt sowohl für das Auto, als auch für den Computer, wenn man diesen für seinen Broterwerb benötigt. Können Sie ebenso gut mit Bus oder Bahn zur Arbeit fahren, darf der Gerichtsvollzieher pfänden. Auch Austauschpfändungen kann der Gerichtsvollzieher beim Auto vornehmen, das bedeutet, dass er Luxus- Gebrauchsgegenstände durch durchschnittliche Gebrauchsgüter ersetzen kann (VW statt Porsche).
Die Pfändung von Versicherungsverträgen zur Altersvorsorge ist möglich.
Zum 31.03.2007 trat das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft. Mit diesem Gesetz soll die Altersvorsorge Selbstständiger gegen Pfändungen abgesichert werden. Eine Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro ist unpfändbar, wenn das Geld für die Altersvorsorge angelegt ist.
Es besteht eine jährliche Begrenzung des unpfändbaren Betrags. Ein insolventer 20-Jähriger darf 2.000 Euro jährlich für seine Altervorsorge abziehen, ein 61-Jähriger 9.000 Euro.
Übersteigt der Rückkaufswert der Alterssicherung das Dreifache des pfändungsfreien Betrags ist diese pfändbar, dies gilt auch, wenn der Rückkaufswert den unpfändbaren Betrag übersteigt, dann sind 3/10 des Mehrwerts unpfändbar.
Hinweis: Leistungen aus der Altersvorsorge dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls (frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres) in Anspruch genommen werden. Ausgenommen davon ist der Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ein Kapitalwahlrecht darf lediglich für den Todesfall vereinbart werden.
TIPP: Es besteht die Möglichkeit Hinterbliebene in den Versicherungsvertrages einzubeziehen.
Machen Sie die konstante Kontrolle und die Kenntnis aller Unternehmenszahlen zu Ihrer Routine. Je schneller Schwierigkeiten im Unternehmen erkannt werden, und je schneller kompetente Hilfe und Beratung hinzugezogen wird, desto größer sind die Chancen für eine Sanierung und den Erhalt des Unternehmens. Scheuen Sie sich nicht Hilfe von außen anzunehmen - Ihr Unternehmen sollte es Ihnen wert sein.
