Ihr Unternehmen ist abhängig von der Rechtsform nach den Bestimmungen der InsO (Insolvenzordnung) insolvent,
- Bei Zahlungsunfähigkeit -
Rechnungen von Lieferanten oder Löhne der Arbeitnehmer nicht mehr fristgerecht oder gar nicht mehr bezahlt werden können. Nach der Rechtsprechung gelten Zahlungsstockungen bis zu 3 Wochen und geringfügige Liquiditätslücken von weniger als 10 % noch nicht als hinreichend für eine Zahlungsunfähigkeit.
- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit -
wenn absehbar ist, dass Sie nicht in der Lage sein werden, Ihren Zahlungsverpflichtungen können sie selbst einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) stellen. Ein Fremdantrag eines Gläubigers ist hier ausgeschlossen.
- Bei Überschuldung -
Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH), wenn aufgrund einer bilanziellen Schuldendeckungskontrolle feststeht, dass das Vermögen (Aktivseite der Bilanz) die Verbindlichkeiten (Passivseite der Bilanz) nicht mehr deckt.
Die Bewertung der Aktiva/Passiva ist hier aber schwierig, weil
(1) Eine Bewertung auf Grund von Zerschlagungswerten (Bewertung als würde jeder Gegenstand einzeln verkauft, dabei auch Aufdeckung stiller Reserven) erfolgt. Wenn das zu einer berechneten Unterdeckung führt muss
(2) eine Fortführungsprognose erstellt werden, d.h. es ist zu fragen, ob das Unternehmen mittelfristig unter Bewertung der Aktiva unter Fortführungsaspekten in der Lage ist, die Verbindlichkeiten zu decken.
Nein. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Sie als Geschäftsführer sofort verpflichtet den Insolvenzantrag zu stellen, nur bei einer nachweislichen Sanierung können Sie ihn bis maximal 3 Wochen hinauszögern. Unterlassen Sie dies, drohen Ihnen als Geschäftsführer Schadensersatzklagen, die in Ihr persönliches Vermögen gehen (Durchgriffshaftung), und die strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft.
In der Praxis zeigt sich, dass jeder Unternehmer/ Gesellschafter versucht seine Firma zu retten, sei es zunächst durch weiteren Eigenkapitaleinsatz, buchhalterische Tricks oder "Schönen" der Bilanz um eine Überschuldung wenigstens in den Unterlagen zu vermeiden. Als "Nur"-Geschäftsführer können Sie hier in eine Zwickmühle zwischen Gesellschafterinteressen und Insolvenzantragspflicht geraten.
Anzeichen für eine Insolvenz sind:
- Verbrauch von Eigenkapital/vermehrter Eigenkapitaleinsatz über Jahre hinweg
- Mehrfache Erhöhungen der Kreditlinie (Fremdkapitaleinsatz)
- Verschlechterte Bonitätsauskünfte
- Häufung von Zahlungsstockungen
- Keine Neuanschaffungen mehr möglich/ veralterte Produktionsanlagen
- Zu niedrige Auslastung von Sach-/Personalmitteln
- Verluste bei Aufträgen- Massiver Einbruch des Absatzes
Dramatisch wird es bei
- Kündigung von Krediten durch die Hausbank
Als Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstand müssen Sie mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer oder Vorstand persönlich
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Veröffentlichungen des Geschäftsführer-Namens im Bundesanzeiger, Schufa, öffentliches Schuldnerverzeichnis, Tageszeitung
-Berufsverbot (§§ 70 ff Strafgesetzbuch)
Für öffentlicher Ämter, das Amt eines GF (GmbH) oder Vorstand (AG)
- Generelles Verbot der Selbständigkeit
- Gewerbeverbot, zukünftige Ausübung eines Gewerbes
- Untersagung der Anstellung von Angestellten
- Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren ( Verdacht auf Betrug und Insolvenzverschleppung)
- Postsperre im Insolvenzverfahren
Die Staatsanwaltschaft ermittelt automatisch, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen zwei Verfahren. Der Regelinsolvenz und dem verkürzten Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht allen in Deutschland wohnenden Verbrauchern zu, hierzu zählen Arbeitnehmer und Arbeitslosengeld (II)- Bezieher, Sozialhilfeempfänger, Rentner und Pensionäre.
Kleingewerbebetreibende und ehemals Selbstständige werden nur
- mit weniger als 20 Gläubigern zugelassen- wenn keine Ansprüche von Arbeitnehmern mehr bestehen.
Kapitalgesellschaften und alle zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell noch Selbstständige und Freiberufler unterliegen dem Regelinsolvenzverfahren.