Das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ermögicht Berufsausübung und Unternehmensfortführung während des Eröffnungsverfahrens
Am 13. April 2007 wurde ein neues Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens erlassen. Hierdurch wird es Ihnen als Schuldner ermöglicht, auch während des Insolvenzverfahrens einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen oder diese weiter auszuüben. Eine der wohl wichtigsten Neuerungen ist die erleichterte Fortführung des Unternehmens im Eröffnungsverfahren. Hier hat das Insolvenzgericht künftig die Möglichkeit anzuordnen, dass sicherheitsübereignete Betriebsmittel, die zur Weiterführung des Betriebs erforderlich sind, nicht an Gläubiger herausgegeben werden müssen. Der Aufwand der Gläubiger wird hierbei durch eine Verzinsung sowie durch eine entsprechende Entschädigung beglichen.
Hinweis: Während des gesamten Zeitraums des Eröffnungsverfahrens haben Sie noch die Möglichkeit, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 13 Abs. 2 InsO zurückzuziehen.
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