1. Fragen nach der Identität des Mieters : Namen, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer: Zulässig.
2. Frage nach der Anzahl und Alter der Personen, die in die Wohnung ziehen werden: Zulässig.
3. Frage nach Ablage einer eidesstattlichen Versicherungen gemäß § 807 ZPO: Zulässig.
4. Frage nach den Einkommensverhältnissen von Angehörigen.: nur zulässig wenn die Angehörigen in den Mietvertrag mit einbezogen werden sollen, z.B. im Rahmen einer Mietbürgschaft.
5. Frage nach dem Beschäftigungsverhältnis und Beruf : Umstritten, wird von den meisten Gerichten als zulässig betrachtet
6. Frage nach dem Nettoverdienst zulässig aber- nicht nach dem Nettoeinkommens (Berücksichtigung der Verbindlichkeiten)
Allerdings:
Der Mieter ist von sich aus verpflichtet, Ihnen als Vermieter mitzuteilen, wenn er die Mieter nur mit Unterstützung des Sozialamtes aufbringen kann (AG Frankfurt WM 1989, 620).
7.Fragen nach den Lebensgewohnheiten: Werden von den Gerichten unterschiedlich gesehen, Frage nach Rauchen ist zulässig
Fremdauskünfte
Einholung von Auskünften bei der SCHUFA oder anderen dritten Personen:nur mit Zustimmung des Mieters
Zulässige Fragen:
Bei zulässigen Fragen ist die Falschbeantwortung eine arglistige Täuschung, d.h. Sie können als Vermieter den Mietvertrag anfechten oder kündigen
Unzulässige Fragen
Sie sollten keine unzulässigen Fragen (z.B. nach Nationalität, Religionszugehörigkeit, Kinderwunsch) stellen. Der Mietinteressent wird in der Regeldie Beantwortung dieser Fragen nicht verweigern, da er dadurch für Sie nicht in Frage kommen wird. Daher wird dem Mietinteressenten von der Rechtsprechung zugestanden eine unrichtige Antwort zu geben.
Die Restschuldbefreiung erfolgt durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts. Hiergegen kann ein Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde erheben. Für die Beschwerde gilt dabei eine Frist von zwei Wochen (ggfs. beantragen Sie Wiedereinsetzung)Unter den Voraussetzungen des §303 InsO kann die Restschuldbefreiung binnen einen Jahres auf Antrag eines Gläubigers widerrufen (versagt) werden, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt hat.
Versagungsgründe:
- Wenn Sie nachweisen können, dass der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Verfahren oder danach Steuer-, Sozial- oder Kreditbetrug begangen hat.
- Wenn Sie belegen können, dass der Schuldner im Jahr vor Antragsstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen verschwendet oder Schulden aufgenommen hat.
- Wenn Sie belegen können, dass der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt hat.
- Wenn der Schuldner wegen Konkursbetrug oder Gläubigerbegünstigung verurteilt wurde
- Wenn dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal Restschuldbefreiung erteilt oder diese versagt wurde
- Wenn die Gläubiger wesentlich weniger Geld erhielten, da der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt hat
Ihren Einspruch müssen Sie hinreichend begründen.
Ihre Forderungsanmeldung können Sie direkt und kostenlos über unseren Assistenten zur Forderungsanmeldung erstellen. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Forderungsanmeldung begleitet. Als Ergebnis erhalten Sie ein PDF, dass Sie ausdrucken und sofort dem Verwalter schicken können.
Wurden Sie vom Verwalter angeschrieben, wird im Anschreiben ggfs. von GIS gesprochen. Dies ist das GLäubiger-Informations-System in dem Sie (mit Ihrer im Anschreiben genannten PIN) Ihre Forderung anmelden können.
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