Geschäfte, bei denen direkt Ware gegen Geld geflossen ist, können vom Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung nicht angefochten werden.
Unterhalten Sie eine Geschäftsbeziehung zu einem insolventen Unternehmen, so sind Bargeschäfte oder Lieferung gegen Vorauskasse die besten Möglichkeiten die Bezahlung Ihrer Leistung zu sichern.
Der Insolvenzverwalter wird nur klagen, wenn er reelle Erfolgsaussichten sieht. Sein Ziel ist es, die Masse zu vermehren. Vermögensverschiebungen, Anfechtungen oder nicht geleistete Zahlungen sind oft nur auf diesem Weg zu Gunsten aller Gläubiger rückgängig zu machen, bzw. zu realisieren.
Bei Massearmut wird der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.
Hier einige Urteile zur PKH des Insolvenzverwalters
Heranziehung von privaten Gläubigern
Der Insolvenzverwalter hat für die Prozeßkostenfinanzierung jedenfalls private Gläubiger heranzuziehen, denen Forderungen in erheblichen Umfang zustehen und die bei Prozesserfolg in nicht nur unerheblichen Umfang mit einer Quote zu rechnen haben ( hier 10,3 % ), OLG Dresden, Beschl. 27.09.2002 8 W 521 / 02 ZInsO 5 / 2004 S. 275.
Zumutbarkeitsregelung
a) Insolvenzgläubiger, die mit weniger als fünf Prozent in der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten.
b) Für die Zumutbarkeit kommt es nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüberzustellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich( zusätzlich) erwarten kann. Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf Ihn voraussichtlich entfallenen Verbesserungsbeitrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde.
c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen.
d) Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalter darzulegende Umstände dazu führen, dass die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten oder auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2005 - 27 W 44/05 NZI Heft 1 S. 42 ff.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.6.2005 , ZIP 2005, 1711
Zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 4.3.2003, ZInsO 2003,1151 und Zusammenfassung in ZInsO 5/2004 S. 254.
Diese Rechte bestehen erst mit Insolvenzeröffnung.
Da diese Rechte vertraglich zwischen Ihnen und dem nun insolventen Unternehmen vereinbart wurden, bestehen diese unabhängig von einer Anmeldung.
In der Praxis hat es sich jedoch bewährt den (auch vorläufigen) Insolvenzverwalter anzuschreiben und ihn auf das bestehende Recht hinzuweisen, so dass das Sicherungsgut nicht versehentlich verwertet wird.
Im vorläufigen Verfahren kann das Gericht eine Nutzungsbefugnis für Sachen erteilen, die der Fortführung des Unternehmens erheblich dienen. Die Nutzungsbefugnis gibt kein Recht zum Verkauf, Verbrauch (z.B. von Rohstoffen) oder Verwertung. Wird die Sache (z.B. ein Lieferwagen) während der Nutzung beschädigt, haftet die Versicherung des Nutzers. Sie haben, rein rechtlich gesehen, Anspruch auf einen wirtschaftlichen Ausgleich des Wertverlustes durch die Nutzung. Allerdings wird es oft schwierig sein, diesen Wertverlust zu ermitteln. Versuchen Sie sich mit dem Insolvenzverwalter hier gütlich zu einigen.
Als aus- oder absonderungsberechtigter Gläubiger muss Ihnen der Insolvenzverwalter darüber Auskunft geben, ob Ihre Sache im erstellten Vermögensverzeichnis vorhanden ist. Er wir Ihnen möglicherweise nicht sagen können, wo sich Ihre Sache genau befindet, wenn z.B. mehrere Filialen vorhanden sind. Hier kann Sie der Insolvenzverwalter auch auf die Durchsicht der Geschäftsunterlagen beim Schulder oder in der Insolvenzkanzlei verweisen. Sie dürfen die Geschäftsunterlagen dann einsehen, aber nicht mitnehmen. Je nach Umfang des Geschäfts können die Unterlagen aber recht unübersichtlich sein.
TIPP:
In der Praxis hat es sich bewährt im insolventen Unternehmen mit Hilfe eines sach- und ortskundigen Arbeitnehmers (gegen Bezahlung) auf Suche zu gehen.
Sie können vor Ort auch durch Einsichtnahme in die Bücher des Schuldners über den Verbleib Ihrer Gegenstände nachforschen.