Der Insolvenzverwalter wird nur klagen, wenn er reelle Erfolgsaussichten sieht. Sein Ziel ist es, die Masse zu vermehren. Vermögensverschiebungen, Anfechtungen oder nicht geleistete Zahlungen sind oft nur auf diesem Weg zu Gunsten aller Gläubiger rückgängig zu machen, bzw. zu realisieren.
Bei Massearmut wird der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.
Hier einige Urteile zur PKH des Insolvenzverwalters
Heranziehung von privaten Gläubigern
Der Insolvenzverwalter hat für die Prozeßkostenfinanzierung jedenfalls private Gläubiger heranzuziehen, denen Forderungen in erheblichen Umfang zustehen und die bei Prozesserfolg in nicht nur unerheblichen Umfang mit einer Quote zu rechnen haben ( hier 10,3 % ), OLG Dresden, Beschl. 27.09.2002 8 W 521 / 02 ZInsO 5 / 2004 S. 275.
Zumutbarkeitsregelung
a) Insolvenzgläubiger, die mit weniger als fünf Prozent in der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten.
b) Für die Zumutbarkeit kommt es nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüberzustellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich( zusätzlich) erwarten kann. Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf Ihn voraussichtlich entfallenen Verbesserungsbeitrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde.
c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen.
d) Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalter darzulegende Umstände dazu führen, dass die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten oder auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2005 - 27 W 44/05 NZI Heft 1 S. 42 ff.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.6.2005 , ZIP 2005, 1711
Zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 4.3.2003, ZInsO 2003,1151 und Zusammenfassung in ZInsO 5/2004 S. 254.