Im vorläufigen Regelinsolvenzverfahren verschafft sich der Insolvenzverwalter zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des insolventen Unternehmens. Hierzu werden auch von externen Fachleuten die vorhandenen verwertbaren Gegenstände (z.B. Produktionsanlagen, Büroeinrichtungen oder Rohstoffe) geschätzt.
Parallel dazu erfolgt die Forderungsanmeldung durch die Gläubiger. Forderungen des insolventen Unternehmens gilt es auf ihre Realisierbarkeit abzuschätzen. Die Forderungen können z.B. durch Mängeleinreden deutlich gemindert werden.
Mit der genauen Prüfung der Geschäftsunterlagen, die der Schuldner zur Verfügung stellen muss, da sie zur Insolvenzmasse gehören, kann vom Verwalter zudem festgestellt werden, ob Anfechtungen oder die Rückschlagsperre weitere Masse zugunsten der Gläubiger bringen.
Beim Berichtstermin, der spätestens 3 Monate nach Insolvenzeröffnung stattfinden muss, sind viele dieser Größen noch unbekannt. Z.B. können die genauen Erlöse der Verwertung der Büroeinrichtung nicht vorausgesagt werden, oder es stehen noch Prozesse aus, deren Ausgang die Masse deutlich verändern können.
Um nun keine falschen Aussagen zu treffen, sind viele Insolvenzverwalter zunächst zurecht vorsichtig bei einer Aussage zu einer genauen Quotenhöhe.
Mehr zur Quoten: Insolvenzlexikon "Insolvenzquote"
Läuft das Insolvenzverfahren können Sie in der Regel fast nichts mehr unternehmen um Ihre Quotenaussicht zu erhöhen.
Ausnahme hiervon ist, wenn Sie von Vermögensverschiebungen des Schuldners wissen, die dieser vor Insolvenzeröffnung unternommen hat. Dann sollten Sie den Insolvenzverwalter hierüber informieren.
Mehr dazu lesen Sie hier
Zukünftig können Sie Ihre persönlichen Quotenaussichten in potentiellen anderen Insolvenzverfahren verbessern, indem Sie in Ihre AGB z.B. wirksame Eigentumsvorbehalte (einfacher, verlängerter oder erweiterter Art) einbauen.
Auch durch andere Absonderungsrechte sind Sie deutlich besser als die normalen Insolvenzgläubiger gestellt.
Idealerweise beugen Sie bereits vor Vertragsabschluss vor. Hier können Sie sich zu diesem Thema informieren.
TIPP:
Beachten Sie unbedingt die Regelung zur Abwehrklausel!
Kaufleute verwenden üblicherweise ihre unternehmensspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Will ein Vertragspartner die AGB des Anderen nicht akzeptieren, so kann er dem mit einer so genannten Abwehrklausel entgegentreten.
Beispiel: Die in den AGB eines Käufers enthaltene Abwehrklausel "anders lautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung festgelegt sind - gelten nicht", schließt nach Auffassung des BGH vom 24.10.2000 alle Vertragsbedingungen des Verkäufers komplett aus.
Auswirkung: Bei Kollision der AGB gelten somit die in den AGB des Verkäufers festgelegten Eigentumsvorbehalte im Insolvenzverfahren nicht. Der Verkäufer kann keine Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen.
Um solche Kollisionen auszuschließen formulieren Sie Individualverträge, oder schließen Sie bei häufigen Geschäftsbeziehungen mit einem Partner der Ihre AGB nicht akzeptieren will, Mantelverträge ab.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruhen alle Prozesse (z.B. auch Kündigungsschutzprozesse). Der Insolvenzverwalter kann diese wieder aufnehmen, anerkennen (die Masse trägt –soweit nicht unzulänglich -die Kosten) oder gemeinsam mit Ihnen für erledigt erklären (die Kosten werden nach Erfolgsaussicht gesplittet).
Erkennt der Insolvenzverwalter Ihren Anspruch an, es besteht aber seitens des insolventen Unternehmens Massearmut, müssen Sie die vollen Kosten allein tragen. Hier greift der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung.
Möglicherweise haben Sie übersehen, dass der Insolvenzverwalter Ihnen ein sog. Anderkonto (auch Treuhandkonto oder Hinterlegungsstelle) nannte. Alle Zahlungen müssen auf dieses spezielle Konto geleistet werden. Dieses Anderkonto wird vom Insolvenzverwalter für das Insolvenzverfahren eingerichtet, hier verwaltet er treuhänderisch das Geld des Schuldners.
Da man davon ausgehen muss, dass der Schuldner auch bei seiner Bank verschuldet ist, wird "Ihr" Geld, das sie auf das Schuldnerkonto überwiesen haben, von der Bank sofort zum Ausgleich desselben verwendet. Sie können das Geld theoretisch vom Schuldner zurückfordern, dieser hat jedoch die Zahlungsunfähigkeit erklärt; kurz: Ihr Geld ist weg.
Der Insolvenzverwalter hat das Recht die Zahlung auf das Anderkonto einzufordern. Sie müssen nochmals (achten Sie unbedingt auf die richtige Kontonummer!) zahlen.
Haben Sie Zweifel, so können Sie im Eröffnungsverfahren (d.h. vor Insolvenzeröffnung) auch einzelne Geschäfte vom Insolvenzgericht per Einzelbefugnis genehmigen lassen. Die so abgesicherte Forderung ist dann eine Masseverbindlichkeit.