Das Verbraucherinsolvenzverfahren basiert grundsätzlich auf den Regeln für das Regelinsolvenzverfahren, es gibt aber einige Abweichungen und Vereinfachungen.
Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Voraussetzung für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist der Nachweis des Scheiterns eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens unter Mitwirkung einer "geeigneten" Stelle. Geeignete Stellen sind staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder ein Anwalt. Diese erstellen einen Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel einer Einigung zu einer Entschuldung. In dem Plan können alle Regelungen enthalten sein, die geeignet sind, eine Einigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern zu erreichen. Wenn nur ein Gläubiger den Plan ablehnt oder weiter die Zwangsvollstreckung betreibt, so gilt der Plan als gescheitert (was häufig vorkommt).
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Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Wenn der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, dann kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.
Dabei hat er vorzulegen
Das Insolvenzgericht prüft, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat – wenn ja, werden Plan und Vermögensverzeichnis an die Gläubiger geschickt. Das Insolvenzgericht kann die Zustimmung der restlichen ablehnenden Gläubiger ersetzen, wenn mehr als 50 % der Gläubigerforderungen dem Plan zustimmen.
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direkt zum Ablauf des Insolvenzverfahrens
direkt zu Anfechtung und Rückschlagsperre
direkt zum Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens
direkt zu Ausschüttung im Insolvenzverfahren
direkt zu Auszahlung an die Gläubiger
direkt zu Ende des Insolvenzverfahrens
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