Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens ( allgemeines Insolvenzverfahren)

Zur Erinnerung: 

Das Regelinsolvenzverfahren wird bei Firmen ( z.B. einer GmbH oder AG) durchgeführt. Selbstständige und ehemals Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern müssen auch dieses allgemeine Insolvenzverfahren durchführen. 
Die Abkürzung im Aktenzeichen des Gerichts lautet IN.

 

 

Das Antragsverfahren

Für das Antragsverfahren wird vom Insolvenzgericht ein Gutachter bestellt, der prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und die Massekosten gedeckt sind.

 

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Insolvenzgründe sind

 

Parallel dazu kann auch vom Gericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden, dessen Hauptaufgabe es ist, die Insolvenzmasse zu sichern.
Die Aufgaben des Gutachters, vorläufigen Insolvenzverwalters und - soweit das Verfahren später eröffnet wird - auch des Insolvenzverwalters  werden in der Regel von derselben Person wahrgenommen.

 

Starker/schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter


Man spricht von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn dem Schuldner zugleich vom Gericht ein  allgemeines Verfügungsverbot  auferlegt wird. Nur der starke vorläufige Insolvenzverwalter begründet nach der Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO).


Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter schließt keine Rechtsgeschäfte ab. Sobald aber über das Vermögen des Schuldners verfügt werden soll, muss der schwache vorläufige Verwalter zustimmen.

 

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und die Massekosten gedeckt sind, wird der Gutachter dem Gericht vorschlagen, das Verfahren zu eröffnen.

 

Kein Vermögen - keine Insolvenzeröffnung

Wenn kein Insolvenzgrund vorliegt (selten) oder die Massekosten nicht gedeckt sind, dann wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet.

Funktional zuständig für das vorläufige Verfahren ist der Richter.

 

 

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