Zuerst werden die Verfahrenskosten / Gerichts- und Verwalterkosten) ( §§ 53,54 InsO) bezahlt. Danach werden Masseverbindlichkeiten
beglichen. Nun erfolgt die Auszahlung als sog. Quote an die Insolvenzgläubiger. Dies geschieht in Form einer Schlussverteilung ( § 196 InsO).