Anfechtung und Rückschlagsperre

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Daher wurde der  Insolvenzverwalter vom Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gem. §§ 128 InsO ff. ausgestattet.

 

Durch die Insolvenzanfechtung sollen Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, die durch besonderen Druck auf den Schuldner (z.B. Finanzämter und Sozialversicherungsträger ),  durch gut informierte Gläubiger begründet sind. Auch durch Übereignung von Vermögen und Wertgegenständen an Freunde und Verwandte des Schuldners abgeflossene Werte können so wieder in die Insolvenzmassse eingefügt werden.

In der Insolvenzanfechtung können alle Rechtshandlungen angefochten werden, insbesondere auch Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung und Unterlassungen. Anfechtbare Handlungen des Schuldners sind gem.  §§ 129 ff. InsO :

 

  • Zahlungen auf fällige Schulden innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder nach dem Eröffnungsantrag, wenn dem Schuldner und dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit bekannt war (kongruente Deckung)
  • Zahlungen auf nicht fällige, d.h. der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die Sicherung oder Befriedigung der Schulden, kurz vor der Insolvenz (inkongruente Deckung). Hier ist jede Handlung anfechtbar, die nicht länger als 1 Monat vor Antragstellung vorgenommen wurde, unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers. Bei Handlungen, die länger als 1 Monat, aber nicht länger als 3 Monate vor Antragstellung getätigt wurden, muss entweder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorgelegen haben – dann unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers – oder der Gläubiger muss die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben
  • Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen kurz vor der Insolvenz (z.B. Verkauf eines neuwertigen Firmenwagens für 100 €)
  • Sicherheiten- Bestellung innerhalb der letzten Monate bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch Schuldner und Gläubiger
  • Unentgeldliche Leistungen in einem Zeitrahmen von 4 Jahren vor der Insolvenz, ausgenommen hiervon sind gebräuchliche Geschenke geringen Werts.
  • Vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger in einem Zeitraum von 10 Jahren vor der Insolvenz, wenn der Begünstigte den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erkennen konnte.
  • Sicherung von kapitalersetzenden Darlehen in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach und Tilgung kapitalersetzender Darlehen in einem Zeitrahmen einem Jahr vor dem Insolvenzantrag oder danach

 

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